Abifeiern, Klassenabende und andere Parties
Immer öfter treten Jugendliche als Veranstalter von Feiern in Erscheinung, die öffentlich zugänglich sind und deshalb einer Genehmigung, einer gaststättenrechtlichen Gestattung bedürfen. Nicht immer wird diese von den Minderjährigen beantragt. Es stellt sich deshalb die Frage, wie solche Veranstaltungen unter Jugendschutzgesichtspunkten einzuordnen sind.
Die Gestattung von zeitlich befristeten Bewirtungen aus einem besonderen Anlass nach § 12 GastG muss beim Ordnungsamt beantragt werden. Das Jugendamt kann bei der Gestattung zur Auflage machen, dass der Veranstalter volljährig sein muss. Da der Veranstalter die Verantwortung für die Bewirtung und somit auch die Verfügungsgewaltüber alkoholische Getränke hat, ist eine entsprechende Auflage zu befürworten, um die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Von Jugendlichen organisierte Feiern, die nicht angemeldet wurden, aber öffentlich i. S. d. JuSchG sind, stellen hingegen den Jugendschutz vor eine größere Herausforderung. Wenn eine solche Party „aus dem Ruder läuft“ und Personen oder Sachen zu Schaden kommen, ist zu prüfen, wer die Verantwortung für den Schaden trägt. In der Regel ist dies der Veranstalter. Bei jugendlichen Veranstaltern ist zu prüfen, ob diese überhaupt ein solches Rechtsgeschäft wirksam wahrnehmen können.
Die im Gesetz vorgesehenen Verbote und Ordnungsmaßnahmen sind in erster Linie an Erwachsene gerichtet (Veranstalter und Gewerbetreibende). Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche schützen und nicht bestrafen. Kritisch wird es jedoch, wenn Jugendliche zu Veranstaltern oder Gewerbetreibenden werden, da sie einerseits selbst in ihrer Person unter den Schutz des JuSchG fallen, andererseits als Veranstalter / Gewerbetreibende auch ahndungsfähige Gesetzesverstöße begehen können. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen:
a) Jugendliche Veranstalter sind nicht geschäftsfähig und können daher ohne Einwilligung der Eltern keine wirksame Veranstaltung durchführen.
Der § 107 BGB bestimmt, dass ein Minderjähriger zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
Als Verantwortlicher einer öffentlichen Veranstaltung hat ein Jugendlicher lediglich rechtliche Vorteile. Er haftet nicht nur für eventuell eintretende finanzielle Verluste sondern unter Umständen auch für Schäden, die im Laufe der Veranstaltung eintreten können (z. B. bei Personenschäden) bzw. von dieser ausgehen.
Die Tragweite dieser Haftungsfragen ist für Jugendliche nicht überschaubar.
Ein Bußgeld kann deshalb nicht verhängt werden, solange die Jugendlichen keine Genehmigung von ihren gesetzlichen Vertretern eingeholt haben, da sie nur beschränkt geschäftsfähig sind. Eine öffentliche Veranstaltung ist demnach nur dann gegeben, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt (so auch Sebastian Gutknecht zu § 28 JuSchGin Nikles u.a., Jugendschutzrecht 2011).
b) Der Begriff des Veranstalters setzt keine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.
Bei der Regelung der Bußgeldvorschriften gem. § 28 JuSchG wird nicht explizit auf erwachsene Veranstalter oder Gewerbetreibende abgestellt. Der Begriff des Veranstalters setzt keine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus. Der Schutz der an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmenden Jugendlichen wird so am wirksamsten gewahrt. Zudem sieht § 12 OWiG ausdrücklich eine Verantwortung von Jugendlichen vor (keine Kinder), soweit deren Einsichtsfähigkeit gemäß § 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) gegeben ist.
Wenn ein jugendlicher Kassierer wegen unberechtigten Verkaufs von Alkohol an Kinder und Jugendliche mit einem Bußgeld belegt werden kann, muss dies auch für jugendliche Veranstalter gelten.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen wird für die Praxis folgende Handhabung empfohlen:
Die Eltern der Veranstalter sollten informiert werden, da diese gem. § 832 BGB ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen auch während einer spontan organisierten öffentlichen Veranstaltung nachkommen müssen. Die Aufsichtspflicht erfordert es, dass sie sich regelmäßig über den Aufenthaltsort und das dortige Programm informieren (s. entsprechende Ausführungen in der Arbeitshilfe des BjR„Bauwagen als Jugendtreffpunkt“ 2011, S. 16).
Jugendliche Veranstalter und die übrigen jugendlichen Besucher dieser Veranstaltung sollten bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz über die Gesetzeslage informiert und belehrt werden. Es kann darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfall mit Konsequenzen bis hin zu einem Bußgeldverfahren zu rechnen ist.
Bettina Eickhoff, Udo Schmidt, Marie Hesse
aus: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungblatt 4-5/2013