Jugendschutzrechtliche Auflagen für Veranstaltungen (§ 7 JuSchG)
Hinweis: Der Artikel wurde im Juli 2024 aktualsiert.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, kann das Jugendamt (Art. 57 AGSG) nach § 7 JuSchG vorgehen. Das Jugendamt kann in diesen Fällen den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen verbieten bzw. Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen anordnen, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Auflagen nach § 7 JuSchG bieten sich insbesondere für Feste und Veranstaltungen von Vereinen und so genannten nicht kommerziellen Veranstaltern an. Für diese sind vorübergehende Gestattungen nach
§ 12 GastG durch die Gemeinden (§ 1 Abs. 2 BayGastV) erforderlich*. Dabei ist auf eine schriftliche und rechtzeitige Stellung des Antrags (idealerweise mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn) besonders zu achten. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung im Rahmen des gemeindlichen Ermessens. Bereits beim Gestattungsantrag (nicht erst bei der Gestattung selbst) sind dabei insbesondere das Jugendamt sowie die Polizei unverzüglich zu informieren bzw. zu beteiligen, damit dort eventuell vorliegende Erkenntnisse im Rahmen des Gestattungsverfahrens genutzt, ggf. Auflagen (z. B. nach § 7 JuSchG) erteilt und rechtzeitig Kontrollen oder eigene Anordnungen im Falle der Gestattungserteilung vorgenommen werden können.
Auflagen nach § 7 JuSchG bieten sich auch in den Fällen an, in denen das Jugendamt (Art. 57 AGSG) nach § 4 Abs. 4 JuSchG (Besuch von Gaststätten) bzw. § 5 Abs. 3 JuSchG (Tanzveranstaltungen) Ausnahmen von den Zugangs- und Zeitbeschränkungen erteilen möchte, die das Gesetz für den Besuch von solchen Örtlichkeiten oder Veranstaltungen vorsieht. Diese Ausnahmeregelungen sollen es ermöglichen, pädagogisch sinnvolle oder zumindest unproblematische Veranstaltungen in Einzelfällen zu genehmigen.
In diesen – aber auch in anderen Fällen – hat es sich in der Vergangenheit bewährt, Auflagen nach § 7 JuSchG zu verfügen, die – über die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinaus – sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche durch den Besuch dieser Veranstaltungen nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden.
Im Folgenden werden daher exemplarisch solche Auflagen aufgelistet. Entsprechend der Art der Veranstaltung können daraus passende Anordnungen ausgewählt werden, die einen geeigneten Rahmen schaffen, der sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche solche Veranstaltungen ohne körperliche oder psychische Beeinträchtigungen besuchen können. Um mögliche Gefährdungspotentiale zu erkennen und bereits im Vorfeld durch entsprechende Auflagen ausschließen bzw. einschränken zu können, empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern und den beteiligten Behörden. Dabei sollten konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen insbesondere Ziel, Zielgruppe, voraussichtliche Besucherzahl und etwaige Besonderheiten der Veranstaltung erörtert werden.
- Zunächst und vorrangig sollte grundsätzlich immer darauf hingewiesen werden, dass der Veranstalter im besonderen Maße verpflichtet ist, die einschlägigen Bestimmungen der relevanten Gesetze, insbesondere die des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), des Gaststättengesetzes (GastG) und des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) zu beachten. Diese Verpflichtung ist immer gegeben, unabhängig von weiteren Auflagen des Jugendamts.
Unter Umständen ist es sinnvoll, auf die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen besonders hinzuweisen. Dabei sind von zentraler Bedeutung:- § 3 Abs. 1 JuSchG (Bekanntmachung der Vorschriften)
- § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke)
- § 6 GastG (Ausschank alkoholfreier Getränke)
- § 20 Nr. 2 GastG (Keine Abgabe von alkoholischen Getränken an erkennbar Betrunkene)
- § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren)
Daneben können relevant sein:- § 4 JuSchG (Gaststätten)
- § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen)
- § 6 JuSchG (Spielhallen, Glücksspiele)
- § 11 JuSchG (Filmveranstaltungen),
- § 12 Abs. 3 JuSchG (Bildträger mit Filmen oder Spielen),
- § 13 JuSchG (Bildschirmspielgeräte) und
- § 15 JuSchG (Jugendgefährdende Trägermedien).
- Vielfältige Erfahrungen zeigen, dass es sehr sinnvoll ist, den Veranstalter nicht nur zu verpflichten eine verantwortliche Person für die gesamte Veranstaltung zu benennen, sondern auch mindestens eine volljährige Person, die während der ganzen Veranstaltung anwesend ist und darauf zu achten hat, dass sowohl die Jugendschutzbestimmungen wie auch die erteilten Auflagen eingehalten werden (Jugendschutzbeauftragter).
- Der Veranstalter muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Jugendschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, wenn diese organisatorischen Auflagen neben den gesetzlichen Anforderungen konkret bestimmt und als Auflagen formuliert werden.
Eingangsbereich
- Es sollten geeignete Ordner oder anderes Funktionspersonal in ausreichender Zahl benannt werden, die den Ablauf der Veranstaltung und die Einhaltung der Gesetze und Auflagen nach Weisung der Verantwortlichen gewährleisten. Eine Orientierungsgröße für die Anzahl des benötigten Personals ist etwa zwei bis drei Ordner pro 100 Besucher. Das Personal sollte volljährig und nüchtern sein. Bei Groß- oder problematischen Veranstaltungen bietet sich dabei ein professioneller Sicherheitsdienst an. Ebenso sollte darauf hingewiesen werden, dass die Haftung des Veranstalters davon unbenommen ist, es sei denn, er hat bei der Auswahl, der Schulung, der Einweisung bzw. stichpunktartigen Kontrolle der Aufsicht die gebotenen Sorgfaltspflichten erfüllt.
- Eine „Durchgangsschleuse“ (vor der Kasse) sollte im Eingangsbereich bis zum Ende der Veranstaltung bindend vorgeschrieben werden (auch wenn kein Eintritt mehr verlangt wird). Sinnvoll ist es, zwei Eingangsbereiche zu schaffen: einen für minderjährige Besucher und einen für Erwachsene.
- Das jeweilige Alter sollte verbindlich durch Vorlage des Personalausweises oder eines anderen behördlichen Dokuments an der Kasse dargelegt werden. Seit der Einführung des Personalausweisgesetzes (PAuswG) ist die Hinterlegung des Personalausweises beim Gewerbetreibenden oder Veranstaltenden zu Kontrollzwecken nach § 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG unzulässig. Auch Kopien oder Fotos des Personalausweises nach § 20 Abs. 2 PAuswG dürfen nicht verlangt oder angefertigt werden. Es empfiehlt sich, dass Minderjährige sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder eines sonstigen Dokuments namentlich (Familien- und Vornamen) in eine Anwesenheitsliste eintragen.
- Die jeweiligen Altersgruppen sollten mit unterschiedlichen fälschungssicheren Armbändern oder Stempeln gekennzeichnet werden.
- Erkennbar Betrunkene sollten keinen Zutritt zu der Veranstaltung erhalten.
- Ebenso ist es sinnvoll festzuschreiben, wie die Delegation des Erziehungsauftrags an eine andere volljährige Person erfolgen muss (Erziehungsbeauftragte Person – siehe dazu auch Vollzugshinweise des Landesjugendamts). Auch hier sollten nur fälschungssichere Dokumente wie Personalausweis oder Führerschein akzeptiert werden. Wird ein Kind oder eine jugendliche Person von einem Erziehungsbeauftragten begleitet, muss dieser auf Verlangen des Veranstalters seine Volljährigkeit sowie die Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person über die Aufsicht während der Veranstaltung darlegen (§ 2 Abs.1 JuSchG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters). Dies sollte in schriftlicher Form geschehen. Im Zweifel sind die Angaben durch Anruf bei den Eltern zu überprüfen.
- Die Mitnahme von Getränkeflaschen und Rucksäcken sollte unterbunden werden, um ein „Einschmuggeln“ von Alkoholika verhindern zu können.
- Bereits im Eingangsbereich (auch im Thekenbereich) werden die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ausgehängt (§ 3 Abs.1 JuSchG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters).
Abgabe von Alkohol
- Die Abgabebeschränkungen für alkoholische Produkte sind zu beachten (§ 9 JuSchG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters)
- Das Ausschankpersonal sollte ausschließlich aus volljährigen, nüchternen Personen bestehen. Diese sollten vor der Veranstaltung zu den Jugendschutzbestimmungen geschult und angewiesen werden, das Alter der jugendlichen Besucher zu kontrollieren.
- Alle Maßnahmen zur Trinkanimation wie Flatrates, Trinkspiele, Kübelsaufen oder sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten, werden unterlassen (In Auslegung des § 20 Nr. 2 GastG besteht auch hier eine gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters).
- An erkennbar Betrunkene darf kein Alkohol abgegeben werden (§ 20 Nr. 2 GastG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters). Betrunkene Jugendliche werden nach Hause geschickt, die Eltern telefonisch informiert.
- Grundsätzlich sollten aus Gründen der Alkoholprävention nichtalkoholische Getränke günstiger sein als alkoholische. Ein alkoholfreies Getränk muss jedoch auf jeden Fall bezogen auf die gleiche Menge billiger als die alkoholischen Getränke angeboten werden (§ 6 GastG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters).
- Insbesondere für Veranstaltungen, die speziell als Jugendveranstaltungen konzipiert bzw. beworben oder bei denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 4 JuSchG (Besuch von Gaststätten) bzw. § 5 Abs. 3 JuSchG (Tanzveranstaltungen) erteilt wurde, sollte die Abgabe von Spirituosen und von spirituosenhaltigen alkoholischen Mixgetränken untersagt werden, da deren Weitergabe an Minderjährige oftmals nicht kontrolliert werden kann. Ebenso sollte generell die Einrichtung von „Schnapsbars“ unterbunden werden, da deren Betrieb in der Regel den Präventionsbemühungen gegen Alkoholmissbrauch zuwiderläuft. Sollte ein grundsätzliches Verbot nicht angemessen erscheinen, sollten sehr konkrete Auflagen erteilt werden: Eine deutliche räumliche Trennung des (Schnaps-)Barbereichs von der Veranstaltung ist ebenso sinnvoll wie ein Zutrittsverbot für Minderjährige. Branntweinhaltige Getränke sollten nicht in Flaschen, sondern nur in Gläsern abgegeben werden, um die Weitergabe an Jugendliche zu vermeiden.
Kontrollaufgaben
- Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass Jugendliche und Kinder entsprechend den Zeitgrenzen des Jugendschutzgesetzes die Veranstaltung verlassen (§§ 4 und 5 JuSchG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters). Der Veranstalter sollte daher verpflichtet werden, an den jeweiligen Zeitgrenzen Anwesenheitskontrollen durchzuführen. Dazu sollte die Musik beendet, eine entsprechende Durchsage gemacht und das Licht angeschaltet werden.
- Der Veranstalter sollte gelegentlich Kontrollen auch im Außenbereich durchführen, der nicht zum Veranstaltungsgelände gehört, um sicherzustellen, dass sich hier keine problematischen Geschehnisse ereignen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (auch auf dem Parkplatz) ist der Veranstalter hingegen auf jeden Fall zu gelegentlichen Kontrollen verpflichtet, insbesondere um den Konsum von Alkohol bzw. Tabakwaren entgegen dem Jugendschutz zu unterbinden (§§ 9, 10 JuSchG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters).
Sonstige Maßnahmen
- Der Veranstalter sorgt für einen preisgünstigen Heimbringdienst für alle Besucher/Besucherinnen.
- Notfallpläne für besondere Situationen sind vorzulegen: Was ist zu tun, wenn das Sicherheitspersonal eine Situation nicht mehr kontrollieren kann? Oder wie geht man mit Personen um, bei denen massive Ausfallerscheinungen festzustellen sind?
- Es muss sichergestellt sein, dass Hilfsdienste (Sanitäter, Feuerwehr, Polizei) jederzeit telefonisch verständigt werden können.
4. Auflagen, wie für die geplante Veranstaltung geworben werden darf, sind ebenfalls sinnvoll. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte im Vorfeld bereits Einfluss darauf genommen werden, wie für die jeweilige Veranstaltung geworben wird. Für Veranstaltungen, die gezielt mit übermäßigem Alkoholkonsum und der Möglichkeit der billigen Abgabe von Alkohol werben, sollten grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt werden (siehe § 20 Nr. 2 GastG – gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters). Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, den Veranstalter zu verpflichten, bereits bei der Werbung auf die Jugendschutzbestimmungen hinzuweisen.
5. Es ist sinnvoll und mittelfristig sehr effektiv, wenn die Veranstalter verpflichtet werden, nach dem Ende der Veranstaltung eine Auswertung des Veranstaltungsverlaufs vorzulegen. Durch eine solche Vorlage sind die Veranstalter motiviert, für ihre oft regelmäßig stattfindenden Feste oder sonstigen Ereignisse wieder eine Genehmigung zu erhalten. Daneben dient diese Rückmeldung zur Analyse von Schwachstellen und zur besseren Abstimmung der Auflagen auf die jeweilige Veranstaltung.
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*Für das Verfahren bei der Erteilung von Gestattungen wird sowohl auf das Rundschreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16.05.2007; Az: Nr. IV/3 – 4100/582/1 (Problematische gastronomische Vermarktungskonzepte) verwiesen, als auch auf das ältere Schreiben des Ministeriums speziell zu Gestattungen (AZ 4100-IV/6-17041 vom 15.06.2000)
Udo Schmidt
Mitteilungsblatt 5/08 - Der Artikel wurde im Juli 2024 aktualisiert.