Beteiligung der Jugendämter bei Gestattungen

Für Feste und Veranstaltungen von Vereinen und sog. nicht kommer­ziellen Veranstaltern sind in der Regel Gestattungen nach § 12 GastG durch die Gemeinden (§ 1 Abs. 3 BayGastV) erforderlich. Am 01.03.2010 ist die Bayerische Gaststättenverordnung geändert worden; § 2 Abs. 2 wurde um einen Satz 3 ergänzt: „Vor Erteilung einer Gestat­tung nach § 12 des Gaststättengesetzes sind das Jugendamt und die Polizei sowie sonstige berührte öffentliche Stellen rechtzeitig zu beteiligen.“ Damit sollen dort eventuell vorliegende Erkenntnisse im Rahmen des Gestattungsverfahrens genutzt, ggf. Auflagen erteilt und von den Fachbehörden rechtzeitig Kontrollen oder eigene Anordnungen im Falle der Gestattungserteilung vorgenommen werden können. Diese Gesetzesänderung hat zu einer ganzen Reihe von Anfragen geführt, wie diese Bestimmung zu vollziehen ist. Das Landes­jugend­amt vertritt dazu folgende Auffassung:

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Beteiligung des Jugendamtes, genauer zu definieren. Vielmehr wurde der Begriff „Beteiligung“ bewusst gewählt, um den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, diesen Begriff so in der Praxis auszugestalten, dass er ihren Be-gebenheiten und Bedürfnissen vor Ort entspricht.

So ist zunächst zu vereinbaren, ob das Jugendamt wirklich im Vorfeld (!) über alle Gestat­tungsanträge, die bei den Gemeinden eingehen, informiert werden will oder ob nur die Gestattungsanträge dem Jugendamt gemeldet werden, die relevant im Sinne des Jugend­schutzes sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht aus­reichend, die Jugendämter erst nach erfolgter Gestattung zu in­for­mieren und ihnen mögliche Auflagen nach § 7 JuSchG anheim zu stellen.

Um eine ordnungsgemäße behördliche Prüfung und Verbescheidung des Gestattungsantrags sicherzustellen, ist auf eine schriftliche (vgl.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastV) und rechtzeitige Stel­lung des Antrags (zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn; siehe auch Rundschreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Techno­logie vom 16.05.2007; Az: Nr. IV/3 - 4100/582/1 bzw. vom 15.06.2000; Nr. 4100-IV/6-17041) besonders zu achten. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, beidem eine sachgemäße Überprüfung bis zum vorge­sehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestat­tung im Rahmen des gemeindlichen Ermessens.

Im Folgenden muss dann entschieden werden, ob und welche Auf­lagen (über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinaus) für die jeweiligen Veranstaltungen zu erteilen sind. Dies bedeutet zunächst, dass es nicht möglich ist, einen generellen „Auflagenkatalog“ für jugendschutzrelevante Veranstaltungen zu erstellen, den dann die Gemeinde in den Bewilli-gungsbescheid aufnehmen soll. Vielmehr muss in jedem Einzelfall für jede Veranstaltung gesondert entschieden werden, welche Auflagen notwendig sind. Ein solcher Katalog kann deshalb nur eine Orientierung oder eine Auflistung von möglichen Auflagen sein. Als mögli-che Auflagen in Betracht kommen die Benennung eines Jugendschutzbeauftragten, die Ver-pflichtung zum Einsatz von Ordnern, Alterskontrollen, Schallpegelbegrenzung etc. Näheres zu möglichen Auflagen findet sich ausführlich dargestellt in den Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz (AMS vom 08.12.2009, Az. VI 5/7310/63/09) unter dem § 7 JuSchG. Die Vollzugshinweise können - genauso wie die genannten Rundschreiben – unter www.blja.bayern.de im „Textoffice“ in der Rubrik „Gesetze­/­Verordnungen“ unter „Jugend-schutzgesetz“ abgerufen werden.

Grundsätzlich kann die Gemeinde bei einer Gestattung nach § 12 GastG nach § 5 GastG (zum Schutz vor Ausbeutung, vor Gefahren für Gesundheit, Leben, Sittlichkeit etc.) alle die-jenigen Auflagen in den Bewilligungsbescheid mit aufnehmen, die auch das Jugendamt zum Schutz vor einer Kinder- und Jugendgefährdung nach § 7 JuSchG verfügen könnte. Es ist also durchaus vorstellbar, dass die Gemeinden nach § 5 GastG bestimmte Auflagen in den Gestattungsbescheid aufnehmen, die auch jugendschutzrelevant sind (siehe auch Rundschrei­ben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16.05.2007; Az: Nr. IV/3 - 4100/582/1 bzw. vom 15.06.2000; Nr. 4100-IV/6-17041). Spezi­elle jugendschutz­spezifische Auflagen, die sich ausnahmsweise nicht unter § 5 GastG sub-sumieren lassen (oder die von den Gemeinden nicht aufgenommen werden), können jedoch immer nach § 7 JuSchG vom Jugendamt verfügt werden.

Das Jugendamt hat zwar ein Anrecht darauf, im Vorfeld der Gestattungen beteiligt zu werden. Es besteht aber keine Möglichkeit, die Gemeinden zu zwingen, die vorgeschlagenen Auflagen zum Jugendschutz bereits in die gaststättenrechtliche Gestattung aufzunehmen. Vielmehr ist es notwendig, grundsätzlich unabhängig vom Einzelfall zwischen Jugendamt, Polizei und Gemeinden zu klären, wie diese neu geschaffene Möglichkeit im Sinne eines ef­fektiven Kinder- und Jugendschutzes genutzt werden kann.

Unabhängig davon empfiehlt sich auch im jeweiligen Einzelfall im Vorfeld eine vertrauens­volle Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden – und dem Veranstalter. So könn-ten z. B. bei Runden Tischen konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen insbesondere Ziel, Zielgruppe, voraussichtliche Besucherzahl und etwaige Besonderheiten der Veranstaltung erörtert werden. So könnten am besten mögliche Gefährdungspotentiale erkannt und bereits im Vorfeld ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden.

Udo Schmidt / Alexander Kettinger

MItteilungsblatt 2/2010