Anspruch der Tagespflege-person auf hälftige Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII
Der Anspruch der Tagespflegepersonen auf Erstattung hälftiger Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge sowie die hälftige Erstattung angemessener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII entsteht bei Vorlage entsprechender Dokumente kraft Gesetzes. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen erst durch eine Tätigkeit als Tagespflegeperson erforderlich werden bzw. wegen der Tagespflegetätigkeit höhere Beiträge zu leisten sind.
Eine derartige Einschränkung der Erstattungstatbestände lassen weder der Gesetzeswortlaut noch die Intention der Vorschrift zu.
Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies in seiner Entscheidung 7 K 3281.10 vom 30.07.2012 eindeutig verneint. Die Begründung des rechtskräftigen Urteils wird für fachlich nachvollziehbar erachtet.
5. Erstattung von Aufwendungen für eine Krankentagegeldversicherung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII
Ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 25.05.2010 (JAmt 2011, Nr. 3, S. 132) zur Angemessenheit nachgewiesener Aufwendungen zu einer Kranken- bzw. Pflegeversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Krankenversicherung die Kosten für eine Krankenhaustagegeldversicherung nicht mit umfasst und die Tagespflegeperson diese Kosten in voller Höhe selbst zu tragen hat.
Gleichzeitig weist das Gutachten aber darauf hin, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII so bemessen sein muss, dass sich die Tagespflegeperson freiwillig gegen das Ausfallrisiko Krankheit absichern kann.
Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Tätigkeit in der Tagespflege im Sinne einer Berufstätigkeit ausgeübt wird und damit als Existenzgrundlage vorgesehen ist.
Diese Rechtsauffassung wird vollinhaltlich geteilt.
aus: BLJA Mitteilungsblatt 1-3/2013