Empfehlungen zur Beurteilung der Qualität von individual-pädagogischen Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung im Ausland
Redaktionell aktualisierte Fassung des Beschlusses des Landesjugendhilfeausschusses vom 12.10.2006
1. Hilfeplan (gemäß § 36 SGB VIII)
- Die Hilfe darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist (§ 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
- Die Eignung des Trägers und der Maßnahme wird aufgrund der Diagnose, des Bedarfes und unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten detailliert begründet.
- Bei der Hilfeplanung und -ausgestaltung werden die Mitwirkung, das Mitspracherecht und das Einverständnis des jungen Menschen beachtet. Er oder sie wird ausführlich über die Leistung und Bedingungen des Aufenthaltes aufgeklärt.
- Die Leistung wird als Teil einer Jugendhilfemaßnahme für einen begrenzten und überschaubaren Zeitraum mit dem Ziel der Rückführung und Integration ins Heimatland (Schule bzw. Berufswelt) konzipiert.
- Der pädagogische Auftrag und die Ziele der Maßnahme und die Forderungen und Erwartungen des Leistungserbringers werden mit dem jungen Menschen und den Personensorgeberechtigten besprochen und festgelegt.
- Die gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII geforderte Stellungnahme durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Jugendlichen verfügt, ist zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert eingeholt.
Die Eignung des jungen Menschen für die Maßnahme ist auch bezüglich seiner psychischen Belastbarkeit festgestellt. - Der Betreuungsschlüssel, die personelle Besetzung, die Art der Betreuung (Setting) und deren Dauer werden gemäß dem festgestellten Bedarf und gemäß den Zielvorgaben festgelegt.
- Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten werden bei den Regelungen zur Ausübung der Personensorge gemäß § 1688 BGB (§ 38 SGB VIII) während des Aufenthaltes und mit ihren Einschränkungen und Vorbehalten gegenüber der Maßnahme gehört.
- Die Regelungen zur Einhaltung bzw. (vorübergehenden) Aussetzung der Schulpflicht sind begründet und genehmigt.
- Eine Leistungsbeschreibung und Festschreibung der Vorbereitungs- und Integrationsphase nach der Rückkehr in Verantwortung des Trägers und möglichst unter Wahrung der Beziehungskontinuität (z.B. die Vor- und Nachbereitung durch dieselbe Fachkraft) liegen vor.
- Zeitpunkt und Form der Hilfeplanfortschreibung werden festgelegt. Die Partizipation aller Beteiligten wird gewährleistet.
- Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Leistung sind die Bedingungen der Rückführung und der weiteren Betreuung festgelegt.
- In jedem Fall ist vor einem Abbruch verbindlich zu klären, ob es geeignete Alternativen zu einem Abbruch gibt, welche Schritte veranlasst werden müssen und wie die Leistung fortgesetzt werden soll. Alle Beteiligten sind umgehend zu informieren, ggf. auch durch einen "Krisen-Hilfeplan" an der Entscheidung zu beteiligen.
- Es ist verantwortlich geklärt, ob gewichtige Gründe (z.B. strafrechtliche Ermittlungen) gegen die Maßnahme sprechen bzw. ob eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden muss.
- Die Maßnahme ist mit anderweitigen Auflagen (z.B. richterlichen Weisungen, Wehrpflicht etc.) abgestimmt.
- Gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen (z.B. Impfungen) sind durchgeführt und eine notwendige medizinische Versorgung (z.B. Medikamenteneinnahme) ist sichergestellt.
- Falls die geeignete Maßnahme nicht zum geplanten Zeitpunkt beginnen kann, sind angemessene Zwischenlösungen begründet und beschrieben.
2. Konzeption des Leistungsträgers
- Eine genaue Beschreibung der Leistung im Gastland (möglichst innerhalb der EU), ihres Ortes, ihrer Lage und ihrer Besonderheiten liegt vor. Darüber hinaus enthält die Leistungsbeschreibung auch Informationen darüber, wann, unter welchen Voraussetzungen und vor allem wie die Leistung in Deutschland fortgeführt wird.
- Mögliche Formen der Ausgestaltung der Leistung vor Ort und von Anschlussmaßnahmen sind beschrieben.
- Eine spezifische Leistungsbeschreibung (Ziele, Methoden, Ablauf) unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen Qualitätssicherung liegt vor.
- Das Fachkräftegebot gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII wird beachtet. Auf Betreuungskontinuität wird geachtet. Neben dem Aufbau stabiler Beziehungen spielt dabei ein möglichst geringer Wechsel der Fachkräfte eine entscheidende Rolle. Diese sind mit der Sprache des Gastlandes vertraut und ausreichend in der Lage, sich dort zu verständigen.
- Die Möglichkeiten der Beschulung / beruflichen Bildung / (Hilfs-) Arbeiten / Spracherwerb / soziale Integration vor Ort sind beschrieben.
3. Voraussetzungen und besondere Leistungen des Trägers
- Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit Trägern abgeschlossen werden, die anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird (§ 78b Abs. 2 Nr. 1 SGB III) und die über ein Jugendhilfenetz in Deutschland verfügen, worin die Auslandsmaßnahme konzeptionell eingebunden ist.
- Die Letztverantwortung in der Leistungserbringung in rechtlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht liegt beim vom Jugendamt beauftragten Leistungsträger auch in den Fällen, in denen zum Beispiel Honorarmitarbeiter vor Ort tätig werden.
- Der Leistungsträger verfügt über ausreichende Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe.
- Die Durchführung der Maßnahme erfolgt gemäß den Vorgaben des Hilfeplans, der vorgelegten Konzeption und der Leistungsbeschreibung.
- Der Leistungsträger hält sich bei der Kenntnis und Beachtung der Auflagen des Gastlandes auf dem Laufenden. Er verpflichtet seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Beachtung und Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben sowie auf die Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten des Gastlandes.
- Der Leistungsträger kooperiert mit Einrichtungen der sozialen, schulischen, medizinischen und sonstigen Infrastruktur im Gastland.
- Der Leistungsträger unterhält Kontakte mit Behörden im Gastland (Bürgermeister, Jugendamt, Kreisverwaltung, Polizei).
4. Beachtung der besonderen Bedingungen des Gastlandes
- Das Jugendamt ist verpflichtet, die sogenannte Brüssel IIa-Verordnung durchzuführen: Es stellt ein Ersuchen an das Gastland, die grenzüberschreitende Unterbringung zu genehmigen (Art. 56). Dazu legt es für jeden Einzelfall gemäß dem Hilfeplan und analog dem in Deutschland vorgeschriebenen Konultationsverfahren (§ 46 IntFamRVG) eine Begründung für diese Unterbringung, eine Kostenzusage, einen Nachweis über die altersangemessene Anhörung des jungen Menschen vor. Das Ersuchen wird zweckmäßiger Weise über das Bundesamt für Justiz als der Zentralen Behörde (Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon 0228/99410-5212, E-Mail bzw. Homepage) eingereicht. Das ZBFS-Bayerische Landesjugendamt erhält als die für Bayern zuständige Behörde einen Abdruck des Ersuchens.
- Der Leistungsträger bietet die Gewähr, dass er die Rechtsvorschriften des Aufenthaltlandes einhält und mit den Behörden des Aufenthaltlandes sowie den deutschen Auslandsvertretungen zusammenarbeitet (§ 78b Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
- Dazu holt der Träger vor Beginn der Maßnahme alle notwendigen Informationen bezüglich des Gastlandes über die diplomatische Vertretung oder das Auswärtige Amt ein und erledigt die notwendigen Formalitäten.
- Der Leistungsträger verpflichtet sich zur Einhaltung der bestehenden ordnungsrechtlichen (erforderliche Reisedokumente, Visum, Meldepflichten, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis), gesundheitlichen und weiteren Vorschriften des Gastlandes jeweils für die Einrichtung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den betreuten jungen Menschen mit Hinweis auf die geplante Maßnahme und legt die entsprechenden Nachweise dem beauftragenden Jugendamt vor.
- Maßnahmen mit einem Standort außerhalb der EU werden nur dann durchgeführt, wenn die politische und sonstige Sicherheit im Gastland gemäß der Vorgaben des Auswärtigen Amtes gewährleistet ist. Maßnahmen werden nur in Ländern ohne bekannte oder absehbare gesundheitliche Risiken und mit ausreichender Infrastruktur des Gesundheitswesens durchgeführt.
5. Fachkräfte
- Der Träger gewährleistet eine qualifizierte Maßnahme- und Koordinationsleitung durch eine verantwortliche Ansprechperson vor Ort, die auch die Begleitung der Fachkräfte und des sonstigen Personals übernimmt.
- Der Träger verpflichtet sich gemäß § 78b Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB VIII mit der Durchführung der Leistung im Ausland zu betrauen. Sie sollten auch über sprachliche und kulturelle Erfahrungen verfügen. Entsprechende Nachweise liegen vor.
- Die Fachkräfte verpflichten sich zu gemeinsamer kontinuierlicher Weiterqualifizierung durch intensive kollegiale Beratung und erhalten regelmäßig (externe) qualifizierte Supervision.
- Bei Ausfall von Fachkräften ist die Weiterbetreuung des jungen Menschen gewährleistet.
- Es besteht ein "kurzer Draht" zur Leitung des Leistungsträgers in Deutschland. Dies gilt insbesondere für die wechselseitige Erreichbarkeit zwischen dem Leistungsträger und den Fachkräften vor Ort (durch Funktelefon, Fax u.a.).
- Die persönliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 72a SGB VIII ist sichergestellt.
- Die Fachkräfte sind zur Einhaltung des Datenschutzes und der Sicherheitsbestimmungen befähigt.
- Die Vollmachten des Leistungsträgers und der Personensorgeberechtigten liegen den Fachkräften der Maßnahme im Gastland vor.
6. Beteiligung des jungen Menschen
- Es werden keine Maßnahmen gegen den erklärten Willen des jungen Menschen durchgeführt, dieser bestätigt sein Einverständnis durch seine Unterschrift unter den Hilfeplan.
- Der junge Mensch wird ausführlich über die Maßnahme, ihre Umstände und ihren Verlauf aufgeklärt, so dass er oder sie weiß, worauf er oder sie sich einlässt.
- Es ist gewährleistet, dass sich der junge Mensch und die Betreuungsfachkraft vor Beginn der Maßnahme kennen lernen, nach Möglichkeit sowohl im Jugendamt als auch am Standort im Gastland. Abweichungen sind zu begründen und im Hilfeplanprotokoll zu erläutern.
- Alle in der BRD geltenden Persönlichkeitsschutzrechte des jungen Menschen werden auch im Ausland beachtet.
- Bei Bedarf kann sich der junge Mensch jederzeit mit dem Leistungsträger, dem Jugendamt, den Personensorgeberechtigten oder einer anderen Person seines Vertrauens kostenfrei in Verbindung setzen.
7. Krisenintervention
- Besondere Vorkommnisse, die das Wohl des jungen Menschen beeinträchtigen (können), z.B. ernsthafte Krankheiten, Verletzungen, Straftaten, Verstöße gegen die Gesetze des Gastlandes, werden unverzüglich dem Jugendamt gemeldet und zeitnah dokumentiert. Von diesen besonderen Vorkommnissen werden auch die Personensorgeberechtigten und gegebenenfalls die deutsche Auslandsvertretung benachrichtigt. Ausnahmen sind zu begründen.
- Im Notfall wird gegebenenfalls die unverzügliche Rückführung des jungen Menschen nach Deutschland veranlasst.
- Die Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft der Betreuungsfachkraft und des Maßnahmeträgers sind gewährleistet.
- Bei Straffälligkeit des jungen Menschen im Gastland wird geprüft, ob Veränderungen der Bedingungen für die Maßnahme erforderlich und ausreichend sind oder ob ein Abbruch der Maßnahme erfolgen muss.
- Für eine medizinische und sonstige Notfall-Versorgung ist gesorgt.
8. Kommunikation und Koordination zwischen dem Maßnahmeträger und Jugendamt
- Die Transparenz in der Betreuung ist durch eine festgelegte und regelmäßige Berichterstattung an das Jugendamt und durch die Dokumentation des Betreuungsverlaufs gewährleistet.
- Der Leistungsträger besucht die Einrichtungen im Gastland regelmäßig, mindestens alle sechs Monate und nach Bedarf vor Ort.
- Die Personensorgeberechtigten erhalten auf Anfrage und nach Bedarf jederzeit konkrete Auskünfte beim Leistungsträger, Ausnahmen sind zu begründen (z.B. bei Kontaktsperre).
9. Finanzielle Regelungen
- Der Leistungsträger verpflichtet sich, seine Kostenkalkulation transparent und nachvollziehbar zu gestalten und diese auf Verlangen dem Kostenträger vorzulegen.
- Die Kostenkalkulation für die örtlichen Leistungskosten orientiert sich an den Lebenshaltungskosten im Gastland.
- Der Leistungsträger verpflichtet sich zu einer anerkannten Buchführung und zu einer ordentlichen Personalführung.
- Die Leistung wird durch entsprechende Rückstellungen oder einen nachgewiesenen Kreditrahmen abgesichert.
- Der öffentliche Träger erklärt sich bereit, die Leistungskosten zeitnah auszugleichen und vereinbarte sowie gegebenenfalls darüber hinaus notwendig werdende begründete und nachgewiesene Zusatzkosten (z.B. für krisenbedingte außerplanmäßige Hilfeplangespräche vor Ort) zu übernehmen.
10. Versicherungen
- Die Krankenversicherung des jungen Menschen wird erforderlichenfalls durch das Jugendamt (§ 40 SGB VIII) sichergestellt.
- Für den Fall, dass der bestehende Versicherungsschutz nicht deutschen Standards entspricht, schließt der Leistungsträger eine adäquate Zusatzversicherung ab.
- Erforderliche Betriebsversicherungen sind abgeschlossen.
- Der ausreichende Versicherungsschutz für den jungen Menschen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere eine Auslandskrankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Auslandsrechtsschutzversicherung ist nachgewiesen.
11. Qualitätsentwicklung
Das Landesjugendamt berät gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII die örtlichen Träger bei der Auswahl einer Einrichtung in schwierigen Einzelfällen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe und als Beitrag zur Qualitätsentwicklung im Dialog zwischen den Jugendämtern, Einrichtungsträgern und anderen tangierten Stellen werden verfügbare Informationen zu Leistungsangeboten, Arbeitskonzepten und Erfahrungswerten gesammelt und vorgehalten. Das gemeinsame Bemühen um eine wirkungsorientierte Steuerung und die Versachlichung des Bildes der Auslandsmaßnahmen in der Öffentlichkeit können auf diese Weise auf empirischer Grundlage unterstützt werden.
Vom Landesjugendendhilfeausschuss auf seiner 106. Sitzung am 12.10.2006 beschlossen.