Beteiligung von Instituten an der örtlichen Jugendhilfeplanung
Gemeinsame Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts und des Bayerischen Jugendrings
Die Jugendhilfeplanung ist mit § 80 SGB VIII als eine verpflichtende Aufgabe der örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Jugendhilfeplanung ist eingebettet in den Rahmen der Gesamtverantwortung und der Gewährleistungsverpflichtung der öffentlichen Träger nach § 79 SGB VIII. Angesichts des Umfangs der planerischen Aufgaben werden auf kommunaler Ebene gelegentlich Überlegungen angestellt, die Ausarbeitung der Jugendhilfeplanung ganz oder teilweise auf Institute, Hochschuleinrichtungen oder andere externe Berater zu Übertragen. Hierzu geben der Bayerische Jugendring und das Bayerische Landesjugendamt in Ergänzung zu ihren bisherigen Veröffentlichungen zur Jugendhilfeplanung folgende Empfehlungen:
1. Vorausschauende Planung zählt zu den Merkmalen qualifizierter Jugendhilfepraxis und ist deswegen regelmäßiger Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Jugendhilfebehörden. Jugendhilfeplanung ergänzt und vertieft diese Praxis durch die systematische Erfassung der notwendigen Planungsziele und -inhalte und ihre Darstellung in mittel- und längerfristigen Plänen (jugendhilfeplan).
2. Jugendhilfeplanung zählt zu den ausdrücklichen Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse. Sie treffen die grundsätzlichen Entscheidungen über die Durchführung der Jugendhilfeplanung, ermöglichen und sichern die Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe und nehmen auf diese Weise eine wichtige Steuerungsfunktion wahr.
3. Der Einordnung der Jugendhilfeplanung in die verantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter (Verwaltungen und Ausschüsse) entspricht es, vorrangig die Fachkompetenz und das planerische Instrumentarium in den Jugendämtern zu entwickeln und zu vertiefen und hierfür die notwendigen personellen Voraussetzungen zu schaffen (siehe Rundschreiben des Bayerischen Landkreistags vom 17.09.1992, Az.V-420-12).
4. Dieses integrierte Verständnis von Jugendhilfeplanung, wie es in den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII angelegt ist, lässt die vollständige oder weitgehende Vergabe der Jugendhilfeplanung an ein außenstehendes Institut als nicht sachgerecht erscheinen.
5. Im Einzelfall kann es hilfreich sein, konkret bestimmbare Aufgaben im Rahmen eines gegebenen Gesamtkonzepts der Jugendhilfeplanung als Auftragsarbeiten zu vergeben. In Bezug auf die verschiedenen Planungsphasen ist die Durchführung von Teilarbeiten z.B. bei der Erhebung von Daten, der Aufbereitung von Statistiken oder der Durchführung sozialräumlicher Analysen denkbar. Voraussetzung ist auch hierbei, dass die Steuerungsfunktion des Jugendhilfeausschusses und die Gesamtverantwortung des Jugendamts erhalten bleibt.
6. Bei Prüfung der Angebote und Auftragsvergabe muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Auftragsarbeiten von den Auftragnehmern auch tatsächlich selbst durchgeführt werden und hierfür von den Instituten auch das erforderliche Personal gestellt wird. Vertragsgestaltungen, nach denen Institute Arbeitsanforderungen (z.B. Erhebungen, Erstellung von Statistiken, Aufbereitung von Akten, Durchführung der Schreibarbeiten) vorgeben, die dann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamts erledigt werden müssen, können nicht empfohlen werden. Vielmehr muss umgekehrt das auftraggebende Jugendamt bzw. der öffentliche Träger in der Lage sein, die Leistungsanforderungen zu definieren, welche dann vom beauftragten Institut durchzuführen sind (Grundsatz: aufwendige Arbeiten, nicht Kompetenz verlagern!).
7. Es wird empfohlen, bei Vergabe von Aufträgen in jedem Fall die alleinigen und unbeschränkten Nutzungsrechte für den öffentlichen Auftraggeber zu sichern.
8. Das Bayerische Landesjugendamt und der Bayerische Jugendring stehen für die fachliche Beratung bei der Beauftragung von Instituten zur Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Erstellung kommunaler Jugendhilfepläne zur Verfügung.
INFO BLJA Nr. 41/ vom 23.9.1993