Empfehlungen zur pauschalierten Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII
Arbeitsgruppe Kosten und Zuständigkeitsfragen
Stand 16.06.2021
Für die Prüfung, ob in den in § 90 Abs. 2 und 4 SGB VIII genannten Fällen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge erlassen oder übernommen werden sollen, werden folgende Empfehlungen gegeben:
1. Antragserfordernis und generelle Voraussetzungen
1.1 Antragserfordernis
Die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der in § 90 Abs. 1 SGB VIII genannten Angebote werden nur auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder übernommen.
Der Antrag ist nach herrschender Meinung lediglich formell-rechtliche Voraussetzung für die Kostenübernahme.
Die Jugendämter haben potentielle Antragsteller im Zusammenwirken mit den Einrichtungsträgern in geeigneter Weise über die Möglichkeiten und fachlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme aufzuklären.
Die Eltern sind über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Erlass von Kostenbeiträgen bzw. Übernahme von Teilnahmebeiträgen zu beraten (§ 90 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII).
1.2 Jugendarbeit
Ein Erlass oder eine Übernahme der Kostenbeiträge kann nur erfolgen, wenn die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Dies bedeutet nicht, dass im Einzelfall ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 SGB VIII vorliegen muss. Die Maßnahme muss von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit oder Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten werden.
Angebote der Jugendarbeit stehen grundsätzlich für alle jungen Menschen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) offen. Ein Erlass oder eine Übernahme der Kostenbeiträge für Angebote der Kinder- und Jugenderholung kommt aber regelmäßig nur für Personen unter 18 Jahren in Betracht.
§ 90 Abs. 2 SGB VIII ist eine Kann-Vorschrift. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendhilfeträgers, die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge für diese Angebote zu erlassen oder zu übernehmen.
1.3 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Für Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen werden keine Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge erhoben, da diese Leistung der Jugendhilfe in § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht aufgeführt ist.
Die für die übrigen in § 16 SGB VIII vorgesehenen Leistungen zu erhebenden Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge können erlassen oder übernommen werden, wenn die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn die Leistungen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, deren Zusammenleben mit ihren Kindern und Jugendlichen von Belastungen gekennzeichnet ist, in ihrem Erziehungsverhalten gefördert werden.
Auch hier steht es gemäß § 90 Abs. 2 SGB VIII im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendhilfeträgers, die Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme dieser Angebote zu erlassen oder die Teilnahmebeiträge zu übernehmen.
1.4 Tagesbetreuung nach dem SGB VIII
Sind die Anspruchskriterien nach § 24 SGB VIII erfüllt und kommen keine vorrangigen anderen Sozialleistungen in Betracht (§ 10 SGB VIII), ist auf Antrag in eine Prüfung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII einzutreten.
1.4.1 Allgemeines
a) Förderung von Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
Ein Kind hat bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder in Tagespflege, wenn
- die Kindertagesbetreuung im Einzelfall für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist (z.B. Kinder mit Migrationshintergrund) oder
- die Erziehungsberechtigten entweder
aa) erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder
bb) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder
cc) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten
b) Besuch von Kindertageseinrichtungen durch Kinder im Alter von einem Jahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
Ein Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die hierfür erhobenen Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge sollen immer dann erlassen oder übernommen werden, wenn die daraus resultierende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
c) Besuch von Kindertageseinrichtungen durch Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch beinhaltet nicht automatisch einen Anspruch auf einen Ganztagesplatz. Die hierfür erhobenen Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge sollen dann erlassen oder übernommen werden, wenn die daraus resultierende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
Bei besonders begründetem Bedarf oder ergänzend zur Förderung in einer Tageseinrichtung (z.B. als Anschlussbetreuung nach dem Besuch einer Tageseinrichtung) kommt auch eine Förderung in Kindertagespflege in Betracht. Ein besonderer Bedarf kann auch darin gesehen werden, dass die Betreuung in Kindertagespflege über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus fortgesetzt wird. Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bedarf in diesen Fällen einer besonderen Begründung.
Ein ausschließlicher Verweis auf die altersmäßige Begrenzung des Rechtsanspruches wird nicht empfohlen.
d) Bedarfsgerechtes Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen bzw. ergänzend in Kindertagespflege vorzuhalten. Die Ausübung des Wunsch- -und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bedarf auch in diesen Fällen einer besonderen Begründung.
1.4.2 Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII bei Leistungen nach §§ 16 ff SGB II
Wird die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder wegen des Vorrangs des SGB II nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII als Leistung zur Eingliederung nach §§ 16 ff SGB II erbracht, so ist folgendes zu beachten:
a) Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 16 Abs. 1 SGB II
Die Übernahme der Kinderbetreuungskosten wird bei der Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II (z.B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahmen, für die der Bund Kostenträger ist) durch den Verweis auf § 83 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 87 SGB III auf eine Höhe von 150,00 Euro beschränkt. Liegen die Kosten für die Kinderbetreuung höher als die nach dem SGB III vorgesehene Pauschale, kommt allerdings eine Aufstockung nach § 16a Nr. 1 SGB II in Betracht (Nr. 2.2 des AMS I 3/2337-5/2/09 vom 11.08.2009).
b) Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 16 Abs. 1 SGB II
Bei Eingliederungsleistungen nach § 16 a Nr. 1 SGB II (z.B. bei vorliegender Eingliederungsvereinbarung, die auf alsbaldige Vermittlung in Arbeit abzielt oder bei Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) sind die Kosten der Kindertagesbetreuung zur Gänze nach dem SGB II zu tragen (Nr. 4 und 5 des AMS I 3/2337-5/7/08 vom 11.08.2008 gelten sinngemäß weiter).
2. In die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehender Personenkreis
Die Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der in Nr. 1 genannten Angebote können bzw. sollen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Kindern oder Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern/Elternteilen bzw. den jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist. Mit dem Kind oder Jugendlichen nicht zusammenlebende Elternteile werden in die Zumutbarkeitsprüfung nicht einbezogen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB VIII); deren Einkommen bleibt also stets außer Ansatz.
Werden Leistungen an junge Volljährige erbracht, so kann ein Einsatz des Einkommens der Eltern oder des Ehegatten des jungen Volljährigen nicht gefordert werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VIII).
Grundsätzlich ist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII davon auszugehen, dass die Belastung den Eltern oder den Kindern nicht zumutbar ist, wenn mindestens eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27ff SGB XII
- Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff SGB XII
- Leistungen nach §§ 2 und 3 AsylbLG
- Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
- Wohngeld nach dem WoGG
3. Feststellung der zumutbaren Belastung
Wird ein Bedarf für mehrere Kinder einer Familie geltend gemacht, so ist für jedes Kind eine getrennte Berechnung durchzuführen.
3.1 Maßgebliches Einkommen
Maßgeblich ist das bereinigte Einkommen nach §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII sowie der Verordnung zu § 82 SGB XII (nähere Ausführungen siehe SHR zu § 82), das die gemäß § 90 Abs. 2 und 4 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 SGB VIII heranzuziehenden Personen erzielen.
Zu beachten ist, dass das Kindergeld und ggfs. der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bei minderjährigen Kindern nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Übersteigende Beträge gelten als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils.
Dies gilt nicht für Kindergeld, das für volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder ausgezahlt wird. Dieses Kindergeld bleibt Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils (BVerwG 5 C 28.04 vom 28.04.2005).
Die bayerische Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz, das bayerische Baukindergeld Plus sowie das Baukindergeld des Bundes bleiben als Einkommen unberücksichtigt.
3.2 Einkommensgrenzen
Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist maßgeblich:
- bei jungen Volljährigen die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII,
- bei Kindern und Jugendlichen, die mit ihren Eltern nicht zusammenleben, die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII und
- bei Kindern und Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 SGB XII.
Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, sind die Nr. 87.01 der Sozialhilferichtlinien und darüber hinaus die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (SGB XII)" anzuwenden. Bei der Berücksichtigung von besonderen Belastungen ist auch zu prüfen, ob wegen der Unterbringung des Kindes in einer Tageseinrichtung von den/dem mit dem Kind zusammenlebenden Eltern/Elternteil zusätzliche Kosten (z. B. Fahrtkosten) zu tragen sind.
Zusätzlich ist, insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher nicht mit seinen Eltern zusammenlebt, zu prüfen, ob dem Kind oder Jugendlichen Leistungen zufließen, deren Einsatz nach § 88 SGB XII gefordert werden kann. Unterhalt und Unterhaltsersatzleistungen (z. B. Waisenrente, Leistung nach dem UVG) sind hier nicht als zweckbestimmte Leistungen anzusehen.
Ersparte häusliche Aufwendungen können nach derzeitiger Rechtslage nicht gefordert werden (siehe Nr. 3.4.1).
3.2.1 Kosten der Kinderbetreuung
3.2.1.1 Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG
Wird ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG gewährt und wird ein weiterer Betreuungsbedarf (außerhalb der üblichen Betreuungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen) geltend gemacht, ist der Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII in voller Höhe als zweckbestimmte Leistung einzusetzen. In allen anderen Fällen ist der Zuschlag nicht als Einkommen einzusetzen.
3.2.1.2 Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 AFBG
Alleinerziehende, die mit einem Kind bis zum zehnten Lebensjahr oder einem behinderten Kind in einem Haushalt leben, erhalten bei Voll- oder Teilzeitmaßnahmen (innerhalb der üblichen Betreuungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen) nach § 10 Abs. 3 AFBG (sog. „Meister-BAföG“) einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von mtl. 150,00 Euro. Der Zuschlag ist in entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII in voller Höhe als zweckbestimmte Leistung einzusetzen.
3.2.1.3 Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 Abs. 3 SGB III
Bei Berufsausbildungen oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen Betreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder in Höhe von mtl. 150,00 Euro zugrunde gelegt. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist in Höhe dieses Betrages in entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII als zweckbestimmte Leistung einzusetzen.
3.2.1.4 Kinderbetreuungskosten nach § 83 Abs. 1 i.V.m. § 87 SGB III
Im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III gehören Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zu den Weiterbildungskosten. Diese Kosten sind nach § 87 SGB III bis zur Höhe von mtl. 150,00 Euro je Kind vorrangig nach dem SGB III zu übernehmen.
3.2.2 Elterngeld und/oder Betreuungsgeld nach dem BEEG
Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
3.2.3 Familiengeld nach dem BayFamGG
Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622) ist gemäß § 27 Absatz 2 BEEG in Verbindung mit Art. 1 BayFamGG nicht als Einkommen oder zweckbestimmte Leistung zu berücksichtigen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 17/22033 vom 18.05.2018, S. 32).“
3.3 Vermögen
Vermögen bleibt in jedem Fall außer Betracht.
3.4 Sonderregelungen für die Einnahme des Mittagessens in Tageseinrichtungen
3.4.1 Einnahme des Mittagessens in Tageseinrichtungen nach dem SGB VIII
Die Betreuung in einer Tageseinrichtung soll organisatorisch so ausgestaltet sein, dass ein (allein) erziehender Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder seine Ausbildung weiterführen kann.
Die Kosten für die Einnahme des Mittagessens in einer Tageseinrichtung sind im Rahmen der Jugendhilfe im Regelfall zu übernehmen, soweit das Angebot von den Berechtigten in Anspruch genommen wird (s. a. Urteil des BayVGH vom 01.04.2004 Az. 12 B 00.1259 und AMS VI 4/7/2008 vom 09.05.2008).
Werden die Kosten des Mittagessens vom öffentlichen Träger getragen, so ist zu prüfen, ob die hierdurch tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen im Rahmen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu fordern sind. Die häusliche Ersparnis soll die von der Tageseinrichtung für die Einnahme des Mittagessens berechneten Kosten, höchstens aber den im maßgebenden Regelsatz nach dem SGB II für einen Leistungsberechtigten enthaltenen Anteil für ein Mittagessen (derzeit ca. 1,00 Euro täglich), nicht übersteigen. Die häusliche Ersparnis wird für jeden Tag, für den die Einrichtung die Kosten des Mittagessens in Rechnung stellt, angerechnet.
3.4.2 Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, dem SGB XII bzw. dem BKGG
Besteht Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II, nach § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB XII oder nach § 6b Abs. 1 BKGG, sind diese Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig vor den Leistungen der Jugendhilfe.
4. Übernahme der Kosten für Tagespflege nach § 90 Abs. 3 SGB VIII
Auch für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gelten die Vorschriften über die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII. Diese Empfehlungen sind daher auch bei der Prüfung anzuwenden, ob die Elternbeiträge für die Förderung in Kindertagespflege ganz oder teilweise übernommen werden sollen.