Abschlussbericht des Ad-hoc-Ausschusses „Partizipation in der stationären Jugendhilfe“

zur Vorlage der Plenumssitzung des Bayerischen Landes-jugendhilfeausschusses am 10. Juli 2012. Geändert durch Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in der 123. Sitzung am 12.03.2013

„Beteiligungsstrukturen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern“

Mit diesem Entwurf wird ein Vorschlag für die Einrichtung eines bayerischen Landesheimrates vorgelegt und es werden die Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesheimrates definiert. Die Mitglieder des Landesheimrates werden durch Heimratsberaterinnen und -berater (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Einrichtungen) und eine beim Landesjugendamt einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt. Ein neu einzurichtendes beratendes Fachgremium berät den Landesheimrat bei eingehenden Beschwerden und Anfragen. Die jährlich stattfindende Landestagung dient dem Austausch der Heimräte und der Wahl des Landesheimrates. Nach spätestens drei Jahren soll der Landesheimrat mit dem Landesjugendamt die Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen und Verbesserungen vorschlagen.


Teil 1 Auftrag und Ausgangslage

Im März 2010 hat der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss den Aufbau von Beteiligungsstrukturen für junge Menschen in stationärer Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene beschlossen.

 

I Der Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses

  1. Der Landesjugendhilfeausschuss verfolgt die Entwicklung und Implementierung einer landesweiten, nachhaltigen und begleiteten Struktur für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in stationärer Kinder- und Jugendhilfe einschließlich eines beschriebenen Beschwerdemanagements.
  2. Um dieser Zielsetzung näher zu kommen, beschließt der Landesjugendhilfeausschuss die Bildung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Partizipation in der stationären Kinder- und Jugendhilfe“ unter besonderer Berücksichtigung der Fach- und Trägerverbände sowie der für die Aufsicht nach §§ 45ff. SGB VIII zuständigen Stellen bei den bayerischen Bezirksregierungen.
  3. Der Landesjugendhilfeausschuss beauftragt diese Ad-hoc-Arbeitsgruppe, ein Konzept zu erarbeiten, dieses Ziel (der Schaffung und Implementierung einer landesweiten, nachhaltigen und begleiteten Struktur) Schritt für Schritt zu verwirklichen.

Meilensteine sind:

  • Die Sammlung, Sichtung und Auswertung bereits vorhandener Strukturelemente, Aktivitäten und Dokumentationen auf Einrichtungs-, regionaler und überörtlicher Ebene und vergleichbarer Felder wie Schule und Jugendring.
  • Die Vorbereitung, Planung, Realisierung und Evaluation geeigneter Veranstaltungsformate auf überregionaler Ebene. Eine erste Zusammenkunft von Heimräten in den stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern soll noch im Herbst 2010 durchgeführt werden.
  • Die Erarbeitung denkbarer bzw. notwendiger gesetzlicher und fachlicher Grundlagen bzw. Orientierungsmaßstäbe.

Dem Beschluss folgend wurde ein Ausschuss in folgender Zusammensetzung eingerichtet:

 

II Mitglieder des Ad-hoc-Ausschusses „Partizipation in der stationären Kinder- und Jugendhilfe“


Vorsitz

  • Bernhard Zapf, Diakonisches Werk Bayern

Geschäftsführung und fachliche Begleitung:

  • Stefan Rösler, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt

für die Fach- und Trägerverbände:

  • Robert Gruber, AGkE Regensburg
  • Achim Weiss, Innere Mission München
  • Walter Wüst, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bezirksverband Schwaben
  • Sibylle Erhard-Ruf, VPK-Landesverband Bayern

für die öffentliche örtliche Jugendhilfe:

  • Ulrich Loesewitz, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

für die aufsichtführenden Stellen:

  • Ingobert Roith, Regierung der Oberpfalz

für die Wissenschaft:

  • Dr. Liane Pluto, Deutsches Jugendinstitut e.V., München

für das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen:

  • Klaus Schenk

Nach acht Arbeitssitzungen und einer erfolgreich durchgeführten Veranstaltung mit jungen Menschen und Fachkräften im Juli 2011 legt der Ausschuss hiermit seinen Bericht mit den zugehörenden Empfehlungen im Sinn des erteilten Auftrags vor.


III Grundsatz- und Eingangsbemerkungen:

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Beteiligung und Mitgestaltung. Dieses Recht ist zentraler Teil der UN-Kinderrechtskonvention. Auch das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) verweist ausdrücklich auf das Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

Die Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts hat sich insbesondere seit 2003 kontinuierlich der Einführung und Fortentwicklung partizipativer Strukturen in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe in Bayern gewidmet. Ab 2004 wurden nach Auswertung der qualitativ angelegten Studie „PartHe: Partizipation in der Heimerziehung“ und der quantitativ angelegten Studie „Institutionalisierte Beteiligungsformen in Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe in Bayern“ mehrere Fachveranstaltungen durchgeführt1.

Auch wenn in vielen stationären Einrichtungen den Forderungen nach mehr Beteiligung zwischenzeitlich bereits entsprochen wird, ist das Verständnis bezüglich formaler Gestaltung, Inhalt und Umfang der Partizipation junger Menschen äußerst unterschiedlich. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund bleibt die Forderung, sich weiter mit der Umsetzung von Beteiligungsstrukturen zu befassen.

Im Jahr 2009 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in einer Arbeitshilfe für die Aufsicht nach §§ 45 ff SGB VIII „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe“ den Stellenwert von Beteiligungsstrukturen und Beschwerdemöglichkeiten unterstrichen2 .
Das neue Bundeskinderschutzgesetz fordert nun zur Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung explizit, „dass zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden“ (vgl. § 45 Abs. 2; 3 SGB VIII).

Zudem haben Träger von stationären Einrichtungen und die zuständigen Leistungsträger einen Beratungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Jugendhilfeträger bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls, zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten (vgl. § 8b SGB VIII).


Teil 2 Überblick zur Arbeit des Ausschusses - Umsetzungsschritte

Die Mitglieder des Ausschusses waren sich – trotz gelegentlich kontrovers geführter Diskussion in Einzelfragen – im Grundsatz und der Zielsetzung i.S. des Arbeitsauftrages immer einig. Der Ausschuss hat die Forderung zur Beteiligung junger Menschen in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, in den Mittelpunkt aller Überlegungen gestellt.

„Wer Beteiligung wirklich ernst nehmen will, der muss diese auch praktizieren“, so lautete die übereinstimmende Erkenntnis und Grundlage für die Umsetzung des Arbeitsauftrages. Diese Übereinstimmung führte den Ausschuss zu Fragen wie:

  • Was ist, was bedeutet Partizipation?
  • Was kann oder muss Beteiligung konkret beinhalten?
  • Wo/wie finden Beteiligungsmöglichkeiten ihren Ausdruck, aber auch ihre Grenzen?
  • Welche Vorgaben und Strukturen helfen, Beteiligung sicherzustellen?

Nach anfänglicher Befassung mit Grundsatzfragen und bereits bestehenden Formen in Einrichtungen stand der Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern des Landesheimrats Hessen auf der Tagesordnung.

Der Austausch bestätigte im Wesentlichen:

  1. Es benötigt Zeit und vor allem den Willen aller, einen Heimrat auf Landesebene dauerhaft zu etablieren.
  2. Ohne Unterstützung und Beteiligung junger Menschen kann eine Beteiligungsstruktur nicht wirklich realisiert werden.
  3. Es gibt viele und unterschiedliche Bereiche, in denen Beteiligungskonzepte verankert und realisiert werden müssen, um eine funktionierende Beteiligungskultur zu erreichen.

Es genügt beispielsweise nicht, nur individuelle Beteiligungsrechte junger Menschen zu sichern oder gruppen- und einrichtungsbezogene Beteiligungsstrukturen in Konzepten zu beschreiben. Vielmehr sind die postulierten Grundlagen der Beteiligung in der Einrichtung „zu leben“: Es gilt, offen mit Konflikten umzugehen, in kritischen oder unterschiedlich bewerteten Angelegenheiten den Ausgleich zu suchen, kurz, es geht darum, eine entsprechende Haltung von Einrichtungsträgern und Fachkräften zu fördern und zu fordern.
 

Die Vertreterinnen des Landesheimrates Hessen berichteten:

Wenn die Rahmenbedingungen und Strukturen stimmen und der Wille gegeben ist, diese zu (er-)halten – ist ein Landesheimrat ein geeignetes und wichtiges Instrument, das hilft, über Einrichtungen hinweg

  • Belange junger Menschen kennenzulernen, zu respektieren und dafür zu sorgen, dass diese in die Gestaltung der Rahmenbedingungen einfließen,
  • von Fehlentwicklungen zu erfahren sowie
  • Wege zur Lösung von Problemen zu finden.

Ein beratendes Fachgremium, das ergänzend geschaffen wird, soll in Konflikten begleiten, beraten, vermitteln oder ggf. Lösungsmöglichkeiten ausloten.

In den folgenden Sitzungen hat der Ausschuss eine erste Veranstaltung auf Landesebene (Tagungsort Ipsheim) geplant und vorbereitet. Die Veranstaltung, die im Sommer 2011 durchgeführt wurde, kann als „Signalveranstaltung“ gesehen werden, mit der zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch in Bayern Partizipation in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich gewünscht ist, entwickelt und gefördert werden soll.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Veranstaltung ohne die Zusicherung des Sozialministeriums zur Finanzierung und die aktive Mitwirkung von Mitarbeitenden des Landesjugendamtes und den Mitgliedern des Fachausschusses nicht in diesem Rahmen hätte realisiert werden können.

In guter Ausgewogenheit von Arbeitseinheiten und Freizeit befanden sich die Mitglieder des Ausschusses, junge Menschen und Fachkräfte im intensiven Austausch. Beeindruckend bleibt in Erinnerung, wie engagiert und intensiv sich die jungen Leute aus den Einrichtungen an der Tagung beteiligt haben und in welcher angemessenen und konstruktiven Form sie Probleme und Erfahrungen eingebracht haben. Gewünscht haben sie sich insbesondere mehr Kontakt, Information und Austausch sowie mehr Information über rechtliche Grundla-gen im Kontext der Hilfegewährung. Es wurde mehrfach bestätigt, was zu vermuten und erwartet war:

  • Ohne aktives und stützendes Zutun von Leitungen und Mitarbeitenden funktioniert Beteiligung nicht.
  • Die Annahmen und die Erwartungen, die mit dem Beteiligungsanspruch verbunden sind, sind äußerst unterschiedlich (z. B. Angst um Machtverlust – vs. zu große Delegation von Verantwortung, d.h. Überforderung).
  • Es gibt auf Seiten der Fachkräfte und der Kinder und Jugendlichen das Bedürfnis da-nach, eine gemeinsame Vorstellung davon zu entwickeln, was Beteiligung bedeutet, welche Strukturen sie braucht und wie sie verwirklicht werden kann.

Die Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Tagung in Ipsheim belegen, dass eine Struktur auf Landesebene sinnvoll ist und schnellstmöglich installiert werden sollte. Eine Beschränkung auf die Sicherstellung von Beteiligungsstrukturen auf die unmittelbare Lebenswelt junger Menschen in den einzelnen Einrichtungen greift zu kurz:

  • Es gibt eine Reihe von Anliegen, Fragen und Problemen, die auf der Ebene der Einrichtungen nicht ausreichend geklärt werden können.
  • Bislang gibt es keinen Ort, an dem diese Anliegen gebündelt, bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsinstanzen weitergeleitet werden können.
    Eine Struktur auf Landesebene (Landesheimrat) würdigt die Beteiligungsstrukturen in den Einrichtungen vor Ort.


Teil 3 Partizipationsstruktur junger Menschen auf Landesebene

Präambel

Alle Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben besondere Verantwortung dafür, dass Kinderrechte beachtet werden und dass hierzu förderliche Strukturen existieren und entwickelt werden. Dies gilt in besonderer Weise für stationäre Hilfen zur Erziehung.
Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, Jugendämter wie Einrichtungsträger und Einrichtungsleitungen müssen sicherstellen:

  • dass Beteiligungsrechte junger Menschen ernst genommen und umgesetzt werden;
  • dass geeignete Verfahren installiert werden, die Kindern und Jugendlichen erlauben, ihre Rechte wahrzunehmen, ggf. einzufordern;
  • dass Wege etabliert sind, die es jungen Menschen ermöglichen Konflikte zu benennen und Beschwerden zu erheben, ohne Repressionen erwarten zu müssen.

Um diese Anforderungen umsetzen zu können, ist eine Verankerung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Leitbildern, Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen ist notwendig. Eine gelebte Beteiligungskultur muss auch den Umgang mit und zwischen Mitarbeitenden auf allen Hierarchie- und Arbeitsebenen der Einrichtung einschließen. Dazu gehört vor allem auch die stete Reflexion eigener Haltungen und Einstellungen. Zur Entwicklung und Stützung nötiger personaler und fachlicher Kompetenzen sollte eine Pflicht zur Teilnahme an entsprechenden Supervisions- und Fortbildungsangeboten selbstverständlich sein.

Unabhängig davon muss jede Einrichtung dafür Sorge tragen, dass Mitarbeitende der Einrichtung, junge Menschen, die in der Einrichtung leben, und deren Personensorgeberechtigten verbindlich erfahren,

  • welche Rechte sie haben;
  • an wen sie sich wenden können, wenn sie Anliegen und Wünsche, Kritik oder Konflikte haben;
  • dass sich die zuständige Fachkraft des Jugendamtes für persönliche Anliegen und das Wohlergehen junger Menschen interessiert und für Einzelkontakte zur Verfügung steht.

Die Verantwortung der Einrichtungen drückt sich auch darin aus, dass sie die Teilnahme der Heimräte/Heimrätinnen sowie begleitender Fachkräfte aus der eigenen Einrichtung aktiv unterstützen und die Mitwirkung/Teilnahme „ihrer“ Heimräte/Heimrätinnen in Landesgremien oder Arbeitstreffen als Ausdruck und Teil der Umsetzung eigener Partizipationsstrukturen verstehen.


I Landesheimrat Bayern

Es wird ein Landesheimrat (LHR) gegründet, der von Heimräten aus stationären bayerischen Einrichtungen gewählt wird. Der LHR nimmt im Jahr 2013 seine Arbeit auf.

Der Landesjugendhilfeausschuss spricht sich dafür aus, dass Entscheidungen getroffen werden, mit denen der Landesheimrat dauerhaft auf Landesebene verankert und gesichert wird.

1. Ziele

Der Landesheimrat hat die Aufgabe, für die Wahrung und Umsetzung der Rechte junger Menschen in stationären bayerischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einzutreten. Diese Rechte werden in zentralen Punkten im Papier „Grundrechte und Heimerziehung“ formuliert (Ausarbeitung folgt).
Der LHR trägt dazu bei, eine vielfältige und nachhaltige Beteiligungskultur in Einrichtungen und über die Einrichtungsebene hinaus zu entwickeln.

Der Landesheimrat (LHR)

  • trägt durch seine Arbeit auf Landesebene dazu bei, dass die Belange junger Menschen in stationären Einrichtungen artikuliert werden;
  • setzt sich dafür ein, die Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in den stationären Einrichtungen zu erweitern;
  • ist als externes (d.h. nicht in einer Einrichtung verortetes) Gremium Ansprech- bzw. Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche aus Heimen;
  • ermöglicht die Beratung von jungen Menschen für junge Menschen;
  • fördert den Austausch und die Kooperation zwischen den Heimräten oder vergleichbaren Gremien in Einrichtungen;
  • bündelt die Interessen von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen und vertritt diese gegenüber dem Landesjugendhilfeausschuss, der Heimaufsicht und weiteren Akteuren, die für die Ausgestaltung stationärer Hilfen zur Erziehung Verantwortung tragen.

2. Struktur – Organisation

Der LHR setzt sich wie folgt zusammen:

  • zwölf gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen (zur Wahl der Mitglieder des LHR s. Pt. „Landestagung der Heimräte/Heimrätinnen“)
  • eine pädagogische Fachkraft der Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts in geschäftsführender Funktion.

Dem LHR zur Seite gestellt werden

  • vier gewählte „Heimratsberaterinnen und -berater“, die den LHR unterstützen (s. Teil 4 - I Heimratsberatung)

Der LHR gestaltet seine Arbeit so, dass seine Mitglieder in die Lage versetzt werden, ihren Aufgaben nachkommen zu können (u.a. durch regelmäßige Treffen, Verteilung der Zuständigkeiten, wechselseitige Information dgl.). Es wird empfohlen, vierteljährig Treffen zu organisieren.
Einladend und verantwortlich für Organisation und Durchführung ist die Geschäftsstelle; Näheres regelt der Landesheimrat in einer Geschäftsordnung.

3. Selbstverständnis – Aufgaben – Rechte – Pflichten

Der LHR ist ein demokratisch gewähltes Gremium, das – durch eine Wahl legitimiert – die Belange und Anliegen junger Menschen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufnimmt und vertritt.

Die Aufgaben des LHR

Der LHR

  • ist Anlaufstelle für Anliegen von Einrichtungsdelegierten und/oder Heimberatern stationärer Einrichtungen;
  • positioniert sich zu Anliegen/Forderungen/Entwicklungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe;
  • unterstützt den Aufbau und die Entwicklung von Beteiligungsstrukturen (u.a. Landesjugendhilfeausschuss);
  • wirkt mit bei der Vorbereitung der Landestagung (z. B. Themensammlung);
  • kooperiert ggf. mit Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe (v.a. LJA, LJHA, Heimaufsichten, StMAS);
  • richtet ggf. eine Onlineplattform ein, um für Kinder und Jugendliche erreichbar zu sein und Fragen zu beantworten.

Die Rechte des LHR:

  • Der LHR erhält fachliche Begleitung und Unterstützung durch die Verwaltung des Landesjugendamts.
  • Der LHR ist befugt, sich mit vorgebrachten Fragen und Anliegen von Kindern und Jugendlichen in stationärer Kinder- und Jugendhilfe zu befassen.
  • Die Arbeit der Mitglieder des LHR wird durch die entsendenden Heimeinrichtungen unterstützt.
  • Delegierte des LHR haben das Recht auf aufgabenbezogene Fortbildung und Schulung.
  • Mitglieder des LHR erhalten Gaststatus, Anhörungs- und Antragsrecht im Landesjugendhilfeausschuss.
  • Der LHR erhält ein eigenes Budget, mit dem arbeitsnotwendige Kosten und Auf-wendungen (z. B. Fahrtkosten zu Sitzungen, Erstellung von Arbeitspapieren dgl.) finanziert werden.
  • Zur Klärung von Sachverhalten oder zur Unterstützung bei der Lösung von Fragen und Anliegen kann der LHR das beratende Fachgremium anrufen, das in Konflikten beraten, vermitteln, ggf. Wege zur Problemlösung aufzeigen soll.

Die Pflichten des LHR:

  • Der LHR ist offen für alle Anliegen von Kindern und Jugendlichen in stationärer Kinder- und Jugendhilfe und befasst sich damit.
  • Die Delegierten des LHR treffen sich regelmäßig, die vereinbarten Sitzungstermine sind verbindlich.
  • Er berichtet über Themen und Inhalte seiner Arbeit im Rahmen der Landestagung und anderen Gremien (u.a. LJHA).
  • Der LHR nimmt an den Sitzungen des beratenden Fachgremiums teil.

II. Landestagung der bayerischen Heimräte/Heimrätinnen

Heimräte/Heimrätinnen der Einrichtungen (bzw. in gleichen Funktionen tätige junge Menschen) werden regelmäßig zur Landestagung eingeladen. Die Landestagung findet in der Regel jährlich statt und bildet die Ebene des Austausches, der Information und Begegnung zwischen LHR und den Heimräten der Einrichtungen vor Ort. Die Landestagung wird als Arbeits- und Begegnungstagung konzipiert. Im Rahmen verfügbarer Platzkapazitäten steht die Teilnahme grundsätzlich allen Heimräten/Heimrätinnen offen.

1. Ziele

Die Landestagung der Heimräte/Heimrätinnen aus Einrichtungen und ggf. begleitender Fachkräfte fördert den fachlichen Austausch zur Entwicklung von Partizipationsstrukturen vor Ort.
Neben einem fokussierten Erfahrungsaustausch, mit dem beispielsweise Modelle funktionierender Strukturen dargestellt werden können, ermöglicht die Landestagung den Austausch von Arbeitsmaterialien sowie über spezifische Fragen, Erwartungen und Entwicklungen in Beteiligungsfragen.

Über den inhaltlich fachlichen Austausch hinausgehend ist die Landestagung ein Ort der Begegnung,

  • der wechselseitiges und persönliches Kennenlernen ermöglicht,
  • die Arbeit und Funktion von Heimräte/Heimrätinnen anerkennt und
  • die Arbeit der Heimräte/Heimrätinnen vor Ort stützen soll,
  • zur aktiven Mitarbeit in Beteiligungsgremien motiviert,
  • dazu beiträgt, Partizipationsstrukturen zu entwickeln und zu qualifizieren.

2. Struktur – Organisation

Die Vorbereitung der Tagung erfolgt in Federführung der Geschäftsstelle, die dabei von Mitgliedern des LHR, Fachkräften aus Einrichtungen und des BLJA beraten und unterstützt wird.
Die Organisation und Durchführung der Landestagung ist Aufgabe der pädagogischen Fachkraft des LJA, die von Mitarbeitenden aus Einrichtungen unterstützt wird. Über die Geschäftsstelle werden Heimräte/Heimrätinnen – ggf. mit begleitenden Fachkräften der Einrichtungen – zur Landestagung eingeladen.

Zusätzlich und für spezifische Fragestellungen können z. B. eingeladen werden:

  • Vertretung der Heimaufsichten,
  • Vertretung der Jugendämter,
  • Vertretung der LAG FW als Vertretung der Einrichtungsträger,
  • Vertretung der Forschung und Lehre,
  • Gäste (z. B. der obersten Landesjugendbehörden, themenbezogene Einladungen)

3. Selbstverständnis – Aufgaben – Rechte – Pflichten

Die Landestagung ist das Forum der Heimräte/Heimrätinnen stationärer Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe.

Die auf der Landestagung anwesenden Heimräte der Einrichtungen wählen aus ihren Reihen die Mitglieder des LHR. Im Rahmen der Landestagung erstattet der LHR Bericht über seine Arbeit. Über die Inhalte und Ergebnisse der Landestagung wird zeitnah berichtet (LJHA – Mitteilungsblatt BLJA – Organe der Wohlfahrtsverbände/Einrichtungen).

Die Landestagung beschäftigt sich v.a. mit folgenden Inhalten:

  • Aufbau und Weiterentwicklung von Kooperationsstrukturen der Heimräte, der beauftragten Fachkräfte, der Einrichtungen und Jugendhilfeträger;
  • Information über spezifische Themen (z. B. Kostenstrukturen der Hilfen zur Erziehung, Taschengeld);
  • Basisinformationen zu den Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Kompetenzen von Heimräten;
  • Austausch über regionale und überregionale Entwicklungen;
  • Darstellung gelingender Partizipationsmodelle (best practice);
  • Problemanzeigen und entsprechenden Forderungen;
  • Formulierung von Anliegen, ggf. Erarbeitung von Positionspapieren;
  • Impulse für die Planung der Landestagung im Folgejahr;
  • Wahl der Heimratsberaterinnen/Heimratsberater.

III Geschäftsstelle des LHR

Der Landesheimrat verfügt über eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird bis auf weiteres beim Bayerischen Landesjugendamt eingerichtet. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden von einer pädagogischen Fachkraft der Verwaltung wahrgenommen.

Mit der Einrichtung der Geschäftsstelle wird die dauerhafte und verbindliche Verankerung der Struktur, der Funktion und der Aufgaben des Landesheimrats gefördert und unterstützt. Die Geschäftsstelle erhält ein Budget, mit welchem u.a. die Arbeitstreffen des LHR und die Durchführung der Landestreffen sichergestellt werden.


Teil 4 Stützende und ergänzende Strukturen

I Heimratsberatung

Zur Unterstützung der Arbeit des Landesheimrats werden drei Heimratsberater/Heimratsberaterinnen gewählt. Diese unterstützen die als LHR gewählten jungen Menschen dabei, ihre Rolle zu finden und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu kann z. B. gehören: Die Begleitung zu Terminen, Vor- oder Nachbereitung von Sitzungen, pädagogische Beratung und Unterstützung in strategischen Fragen oder Initiativen.

Die Wahl der Heimratsberaterinnen/Heimratsberater erfolgt im Rahmen der Landestagung. Zur Wahl stehen anwesende Fachkräfte aus Einrichtungen, die zur Übernahme dieser Funktion bereit sind und nominiert werden. Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder des Landesheimrats Bayern.

Auf Anfrage können die Heimratsberater/Heimratsberaterinnen auch Heimräte/Heimrätinnen und Mitarbeitende in Einrichtungen beraten. Sie tragen aktiv dazu bei, eine dauerhafte und gelebte Beteiligungskultur zu entwickeln und aufrecht zu erhalten. Wichtig ist, dass sich die beratenden Fachkräfte bewusst und soweit als möglich zurücknehmen, um Selbstbestimmung zu ermöglichen.

Auch wenn die Beteiligung junger Menschen in Einrichtungen eine Aufgabe für alle am Erziehungsprozess mitwirkenden Fachkräfte darstellt, kann es sinnvoll sein, auch in den Einrichtungen zusätzlich Fachkräfte als „Heimratsberatung“ vor Ort einzusetzen, da diese zur Verbesserung von Beteiligungsstrukturen und Prozessen vertieftes Wissen dem Kontext aus der Arbeit des LHR beisteuern können.


II Beratendes Fachgremium des Landesheimrates

Noch lässt sich nicht abschätzen, mit welchen Themen, Anliegen oder Problemen der Landesheimrat konkret befasst werden wird. Es ist aber anzunehmen, dass der Landesheimrat nicht alle Fragen und Anregungen, die von Beteiligungsgremien in Einrichtungen vorgetragen werden, ohne weitere Unterstützung bewerten und einer Lösung zuführen können wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung eines beratenden Fachgremiums auf Landesebene anzustreben. Dieses beratende Fachgremium versteht sich als unabhängiges Gremium zur Unterstützung und Durchsetzung der Rechte junger Menschen im Verhältnis zu öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Es soll in den Fällen angerufen werden, in denen eine Klärung von Anliegen und Fragen im Rahmen bereits etablierter Beschwerdestrukturen, die vorrangig zu nutzen sind, nicht möglich war, nicht möglich ist, oder nach dem Empfinden des jungen Menschen nicht richtig erfolgte.

Bei Bedarf und auf Anfrage unterstützt das beratende Fachgremium den Landesheimrat bei der Verfolgung und Durchsetzung seiner Anliegen. Es motiviert die Jugendhilfeträger partnerschaftlich zusammenzuwirken, ist als Teil der Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen und trägt so zur Qualitätsentwicklung stationärer Leistungen bei. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen jugendpolitischen Verankerung sollen dem beratenden Fachgremium des Landesheimrates Mitglieder des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses angehören und dem Landesjugendhilfeausschuss regelmäßig über seine Arbeit berichten.

1. Aufgabe des beratenden Fachgremiums des Landesheimrates

Das beratende Fachgremium des Landesheimrates für Einrichtungen der Erziehungshilfe bietet eine Möglichkeit, die Arbeit und die jugendpolitische Wirkung des Landesheimrates zu stärken und den individuellen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen im Verhältnis zu den Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe zu verbessern.

Es versteht sich als externe und unabhängige Stelle, die den Landesheimrat aktiv und fachlich kompetent berät und unterstützt. Es nimmt Beschwerden und Anliegen junger Menschen auf, welche Leistungen nach dem SGB VIII in stationärer Form erhalten. Das Fachgremium ist dem Ziel der Klärung einer Anfrage, bzw. einer einvernehmlichen Abhilfe einer Beschwerde verpflichtet. Fachliche Maßstäbe sind die Sicherstellung des Kindeswohls, sowie materielle und formelle Rechte junger Menschen.

Das beratende Fachgremium prüft, ob die vorgelegte Fragestellung, Beschwerde oder das Anliegen nachvollziehbar und begründet ist. Ist ein Anliegen begründet, unterstützt das beratende Fachgremium, z. B. indem es mit zuständigen Stellen Kontakt aufnimmt und Möglichkeiten, Wege und Strategien zur Lösung bzw. Bearbeitung des Anliegens vorschlägt, initiiert und verfolgt.

Kann eine einvernehmliche Regelung zur Abhilfe der Beschwerde nicht im fachlichen Dialog erreicht werden, kann das beratende Fachgremium des Landesheimrates ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Experten nach Verfahren suchen, die geeignet sind, der Beschwerde abzuhelfen und dem jungen Menschen zu seinem Recht zu verhelfen. Dabei sind über pädagogische Begleitung hinaus auch Aspekte der juristischen Vertretung ins Auge zu fassen.

Das beratende Fachgremium des Landesheimrates ist landesweit zuständig. Es verfolgt selbst keine wirtschaftlichen Interessen und ist unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe. Es ist dem Wohl und den Rechten des jungen Menschen verpflichtet. Dabei ist Prüfmaßstab der Arbeit, ob die materiellen und die Verfahrensrechte nach den Sozialgesetzbüchern sowie weiteren gesetzlichen Grundlagen eingehalten und fachliche Standards beachtet wurden.

2. Struktur und Zusammensetzung des beratenden Fachgremiums

Das beratende Fachgremium des Landesheimrates verfügt über eine zentrale Anlaufstelle (Geschäftsstelle des LHR) und organisiert sich selbständig; die Sitzungen finden bedarfsbezogen statt. Einzelanfragen junger Menschen mit der Bitte um Unterstützung werden durch die Anlaufstelle an geeignete Mitglieder des Fachgremiums weitergeleitet.

Die Besetzung des beratenden Fachgremiums des Landesheimrates erfolgt Abhängigkeit der zu klärenden Fragestellung. Neben der

  • Geschäftsführung: Fachkraft BLJA

können weitere Fachkräfte tätig werden:

  • Vertretung Heimaufsichten
  • Vertretung Jugendamt
  • Vertretung Landesheimrat
  • Vertretung LAG FW (für Einrichtungsträger)

Soweit nötig und sinnvoll können weitere sonstige erfahrene Personen/Experten der Jugendhilfe beteiligt werden.

III Heimräte/Heimrätinnen und Beteiligungsformen in den Einrichtungen

Eine funktionierende Struktur auf Landesebene setzt voraus, dass in den Einrichtungen vor Ort Heimräte oder vergleichbare Funktionen, welche die Anliegen junger Menschen vertreten, etabliert werden. Unstrittig dürfte sein, dass die Schaffung formaler Beteiligungsstrukturen alleine Beteiligung noch nicht garantiert. Trotzdem ist eine verlässliche Vorgabe und Rahmung für Beteiligungswege, Beteiligungsinhalte und Beteiligungsprozesse eine unverzichtbare Voraussetzung und wird von allen stationären Einrichtungen gefordert.

Bei der Erarbeitung, Einführung und Fortschreibung der Beteiligungsstrukturen sind zwingend einrichtungsspezifische Gegebenheiten und Aufgaben zu berücksichtigen. Es ist zu erwarten, dass die Wege zur Sicherstellung einer Beteiligung junger Menschen z. B. in Familienwohngruppen, Kleinsteinrichtungen oder Wohngruppen großer Heime unterschiedlich gestaltet werden müssen. Sinnvollerweise werden Beteiligungsstrukturen und Formen im Zusammenwirken mit Kindern und Jugendlichen erarbeitet, um nachvollziehbar dem Ziel der umfassenden Beteiligung gerecht werden zu können.

Vor diesem Hintergrund gibt der Ad-hoc-Ausschuss ausdrücklich keine Empfehlung zur konkreten Gestaltung von Heimratsstrukturen. Empfohlen wird aber – und damit wird eine konkrete Anregung aus der Tagung in Ipsheim aufgenommen –, dass Kontakte auf Einrichtungsebene aufgenommen und intensiviert werden. Das wechselseitige Wahrnehmen und Hören, was andere Einrichtungen entwickeln und was sich dort bewährt, hilft, eigene Positionen zu erkennen, zu überdenken und ggf. zu verändern oder fortzuschreiben.

Der Ausschuss regt an, in Zusammenarbeit mit dem LHR beim Bayerischen Landesjugendamt eine Datenbank aufzubauen, in der Papiere/Beiträge u.ä. gesammelt und für alle Einrichtungen Bayerns verfügbar gemacht werden.


IV Unterstützung des Landesheimrates und Förderung von Beteiligungsprozessen durch zuständige Jugendämter

Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe kommt bei der Umsetzung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen ebenfalls eine wichtige Rolle zu. Den Jugendämtern obliegt die umfassende Fallverantwortung, die nicht delegiert werden kann. Die öffentliche Jugendhilfe trägt Mitverantwortung für das Wohlergehen „ihrer“ Kinder und Jugendlichen in den Heimen und ist wesentlicher Bestandteil des Beschwerdemanagements. So haben Jugendämter als leistungsgewährende Stellen auch die Aufgabe, für Anliegen und Fragen der Ad-ressaten offen zu sein und über ihre Ziele und Handlungsweisen zu informieren.

Junge Menschen haben das Recht bei den Fragen, die sie betreffen, mitzusprechen und sich ihrem Alter entsprechend angemessen zu beteiligen. Im Sinne von Beteiligung und Beteiligungsrechten sind deshalb auch Erwartungen an die Mitarbeiter der öffentlichen Träger zu stellen, die gefordert sind eine Praxis zu entwickeln, die die Würde und die Rechte junger Menschen in den Mittelpunkt gemeinsamer Bemühungen stellt.

Wie in den Einrichtungen freier Träger sind dazu eine entsprechende Haltung und die Bereitschaft, geeignete Strukturen zu entwickeln und zu etablieren, erforderlich. Entsprechende Reflexions-, Supervisions- und Fortbildungsangebote sind geeignet, die dazu nötigen Entwicklungsprozesse zu unterstützen.

Fast von selbst versteht sich nun, dass:

  • dem jungen Menschen eine Fachkraft genannt wird, die verlässlich zuständig und erreichbar ist;
  • Wechsel der Zuständigkeiten rechtzeitig mitgeteilt werden;
  • junge Menschen über Beschwerdewege informiert werden (z. B. verantwortliche Personen und Abläufe benannt und fixiert werden);
  • der junge Mensch über seine Rechte und Wege, diese zu sichern, informiert wird;
  • die Beteiligung des jungen Menschen am Hilfeplanverfahren sicherzustellen ist;
  • dem Jugendlichen regelmäßig die Möglichkeit eines 4 Augen-Gesprächs anzubieten ist;
    die Fachkräfte des Jugendamts sich regelmäßig über den Stand der tatsächlich praktizierten Beteiligung informieren.

Teil 5 Finanzierung

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen möchte ausdrücklich die Schaffung einer funktionierenden Partizipationsstruktur auf Landesebene unterstützen. Es sieht darin vor allem ein wichtiges Qualitätselement der Kinder- und Jugendhilfe, das zur Qualitätsentwicklung beiträgt, und das u.a. auch die Empfehlungen der Runden Tische „Heimerziehung“ und „Sexuelle Gewalt“ zur Notwendigkeit verbesserter Partizipationsstrukturen aufnimmt und würdigt.

Das Ministerium setzt sich für eine nachhaltige Sicherstellung der Finanzierung ein. Zur Finanzierung der im laufenden Jahr geplanten Schritte stellt das Landesjugendamt einen Projektantrag beim Ministerium, mit dem die Posten Geschäftsstelle, Fahrtkosten Heimratsberatung, begleitendes Gremium und Landestagung sowie besondere Qualifizierungsbausteine im Bereich Fortbildung aufgenommen und beantragt werden.

Der Ad-hoc-Ausschuss schlägt dem LJHA vor, das Sozialministerium zu bitten, auch in der Folge für eine nachhaltige Finanzierung der Landesstruktur einzutreten und diese sicherzustellen.


Teil 6 Evaluation der Beteiligungsstruktur

Der Landesheimrat wird in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesjugendamt nach einem Zeitraum von drei Jahren die geschaffenen Strukturen überprüfen und bewerten, dem Landesjugendhilfeausschuss Bericht erstatten und gegebenenfalls Änderungen/Fortschreibungen vorschlagen.

Ebenfalls nach drei Jahren wird die Arbeit des beratenden Fachgremiums des Landesheimrates mit dem Ziel der Bestätigung ggf. Fortschreibung der Struktur und Aufgaben evaluiert.


Teil 7 Quellenverweise

  • UN KRK „Die Rechte von Kindern und Jugendlichen“
  • www.diebeteiligung.de
  • Qualitätsstandards für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (S. 44ff) Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Frauen (www.bmfsfj.de)
  • Papier BAG LJÄ – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe (Arbeitshilfe für die Aufsicht nach §§ 45 ff. SGB VIII)
  • Empfehlungen zu § 34 SGB VIII „stationäre Hilfen“ Bayerisches Landesjugendamt
  • Empfehlungen zu § 36 SGB VIII „Hilfeplanverfahren“ Bayerisches Landesjugendamt