Planungsprämissen für die örtliche Jugendhilfeplanung
Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung 08.03.1995
1) Jugendhilfeplanung muss Steuerungsinstrument für die Erbringung der Leistungen in der Jugendhilfe sein, d.h. hie wird entschieden mit welchen Mitteln, unter welchen Priori täten eine definierte Qualität und Quantität an Leistungen bereitgestellt wird und was diese Leistungen kosten.
2) Jugendhilfeplanung muss ergebnisorientiert sein. Der notwendige Planungsprozess muss ebenso notwendig in einen möglichst knappen und präzisen Plan münden, der Aussagen enthalten soll über:
- Arbeitsfelder (Produkte)
- Bestand
- Bedarf
- Standards
- Zielbeschreibung mit Qualitätsbeschreibung
- Prioritäten
- Kosten.
3) Der Plan muss für die Entscheidungsträger in den Kommunen wie auch für die Erbringer der Leistung klar, verständlich und nachvollziehbar sein. Auch dies spricht für eine möglichst komprimierte Fassung des Planes.
4) Der Jugendhilfeplan soll eine Gesamtsicht der Jugendhilfe im beplanten Gebiet gewährleisten. Sollen Teilpläne erstellt werden, so ist eine vorherige grobe Gesamtkonzeption unerlässlich, da sonst zu viele Mittel in einem Teilbereich gebunden werden könnten, die in einem anderen auch benötigt würden.
5) Die Aussagen im Jugendhilfeplan müssen Verbindlichkeit erreichen.
6) Der Plan muss so gestaltet sein, dass die Umsetzung und die Fortschreibung in kurzen Zeiträumen möglich ist.
7) Jugendhilfeplanung muss sowohl eine möglichst frühzeitige Be&shc;teiligung freier Träger ermöglichen als auch Betroffene in angemessener Weise beteiligen.
8) Jugendhilfeplanung muss mit anderen Planungsbereichen verknüpft werden und ggf. Maßnahmen für andere Planungen beschreiben.
9) Jugendhilfeplanung ist klare Managementaufgabe des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Institute/externe Berater können nur Hilfestellungen leisten, nicht aber die gesamte Planung.
10) Jugendhilfeplanung kann auch als Instrument der Öffentlichkeitsarbeit für die Jugendhilfe dienen.
Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung vom 8.3.1995
Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 1/96