Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII
Präambel: Gemäß § 79a SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu Ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 15.03.2006, geänderte Fassung vom 23.11.2022
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