Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 13.08.1996 Nummer VI 1/7209-2/4/96 und Nummer III/4 - S 4305/18 - 8/86 744
Aufgrund von § 81 Nummer 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und von Artikel 31 Absatz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden folgende Richtlinien erlassen:
1. Koordination der Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Schulen
1.1 An allen öffentlichen Schulen koordinieren die Schulleiter die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, den Trägern der freien Jugendhilfe und den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (Art. 31 Abs. 1 BayEUG); sie sind Ansprechpartner für Angelegenheiten der Jugendhilfe. Sie können andere Lehrkräfte, insbesondere die Beratungslehrer, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben heranziehen.
1.2 Die Jugendämter bestimmen für jede Schule Ansprechpartner und teilen ihr, dem örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt und, sofern die Schule nicht der Aufsicht des Schulamts untersteht, der Regierung oder dem Ministerialbeauftragten mit, welche Mitarbeiter die für die Schule zuständigen Ansprechpartner sind.
Um eine Koordination der Zusammenarbeit mit den Schulen sicherzustellen, sollten im Fall der Bestimmung mehrerer Ansprechpartner diese für bestimmte Schularten und/oder für bestimmte Stadtteile beziehungsweise Landkreisgebiete zuständig sein und durch regelmäßige Teambesprechungen zusammenwirken.
2. Regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendamt und Schule
2.1 Die Ansprechpartner der Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und aller Förderschulen im Jugendamtsbezirk treffen sich regelmäßig, mindestens aber einmal im Schuljahr, mit den Ansprechpartnern des Jugendamts zu gemeinsamen Besprechungen. Den Ansprechpartnern der übrigen Schulen steht die Teilnahme frei.
In einem Jugendamtsbezirk können bei Bedarf auch mehrere solcher Treffen, aufgeteilt nach Stadtteilen beziehungsweise Landkreisgebieten stattfinden.
Zu den Besprechungen sind das beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 BayKJHG, die Regierung, die zuständigen Ministerialbeauftragten und bei kreisfreien Städten, die Träger kommunaler Schulen sind, die Stadt einzuladen. Träger der freien Jugendhilfe sollen hinzugezogen werden, andere Stellen (insbesondere die Polizei, das Gesundheitsamt oder das Arbeitsamt) können in geeigneten Fällen hinzugezogen werden.
2.2 Das Staatliche Schulamt und das Jugendamt bereiten die Besprechungen gemeinsam vor und führen sie gemeinsam durch. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine der beiden Stellen Vorbereitung und Durchführung übernehmen.
2.3 Inhalt der Aussprachen sind alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (§ 81 Nr. 1 SGB VIII, Art. 31 BayEUG) betreffen. Insbesondere sollen die nachstehenden Themen behandelt werden:
2.3.1 Grundfragen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Bildung junger Menschen, insbesondere aktuelle pädagogische Probleme und das Anliegen der wertorientierten Erziehung im Sinn der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung (z. B. Medien-, Umwelt-, Gesundheits-, Sexual-, Sozial- und interkulturelle Erziehung, Gewalt-, Jugenddelinquenz-, Sucht- und Aids-Prävention);
2.3.2 gegenseitige Information über Arbeitsformen und aktuelle Angebote;
2.3.3 Möglichkeiten institutioneller, angebots- und einzelfallbezogener Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sowie deren Umsetzung;
2.3.4 konkrete Vorfälle, die ein Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule erforderlich machen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben.
3. Diese Richtlinien sind erstmals im Schuljahr 1996/97 anzuwenden.
4. Den Trägern privater Schulen wird empfohlen, an ihren Schulen entsprechend zu verfahren.
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