Vereinbarung nach § 78e SGB VIII über die Bildung von Kommissionen
Die kommunalen Spitzenverbände in Bayern
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Verband der bayerischen Bezirke
schließen mit den
Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Bayern
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V.
Bayerisches Rotes Kreuz, Präsidium I
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V.
Diakonisches Werk Bayern e.V.
Der Paritätische Wohlfahrtsv6rband, Landesverband Bayern e.V.
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer
VPK-Landesverband Bayern des VPK-Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V.
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Landkreistag
folgende Vereinbarung:
§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich
(1 ) Die Vereinbarung regelt die Grundsätze für die nach § 78e Abs.3 SGB VIII zu bildenden regionalen Kommissionen für den Abschluß der Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 SGB VIII und für die Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe zur Entscheidung von Grundsatzfragen.
(2) Die Vereinbarung gilt für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 78a Abs1 SGB VIII.
§ 2 Beitritt und Widerruf
(1) Die Träger von Einrichtungen, die Leistungen nach § 78a Abs.1 SGB VIII erbringen, treten dieser Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem jeweiligen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer bei. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklären den Beitritt, gegenüber ihrem jeweiligen kommunalen Spitzenverband.
(2) Der Beitritt wirkt ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung, wenn er bis zu drei Monaten danach erklärt wird, sonst mit dem im Beitritt genannten Zeitpunkt. Ein Widerruf des Beitritts ist jeweils durch Erklärung gegenüber dem Verband der Träger der freien Jugendhilfe, der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer bzw. gegenüber dem Bayerischen Landkreistag oder dem Bayerischen Städtetag bis zum 30.06. eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(3) Die Partner dieser Vereinbarung unterrichten sich gegenseitig über Beitritt bzw. Widerruf ihrer Mitglieder.
§ 3 Regionale Kommissionen
(1) Die Vereinbarungspartner bilden vier regionale Kommissionen für die folgenden Landesteile
- für das Gebiet der Landeshauptstadt München und des Landkreises Landsberg a. L.
- für die weiteren Landkreise und die weiteren kreisfreien Städte in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben,
- für die Landkreise und kreisfreien Städte in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz,
- für die Landkreise und kreisfreien Städte in den Regierungsbezirken, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(2) Örtlich zuständig ist die Kommission, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist.
(3) Der Kommission gehören mit Sitz und Stimme je ein Vertreter für die Landkreise und für die kreisfreien Städte aus jedem Regierungsbezirk und je ein Vertreter der Trägerverbände von Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Kommission an. Für den Verhinderungsfall des Vertreters wird ein ständiger Stellvertreter benannt.
Protokollnotiz:
Auch je ein Trägervertreter der kommunalen Spitzenverbände ist Mitglied der Kommission, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte im Einzugsbereich Einrichtungen betreiben.
(4) Der Vorsitzende der Kommission ist einer der Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und wird für vier Jahre von den kommunalen Spitzenverbänden im Benehmen mit den Trägerverbänden der Einrichtungen bestimmt. Der Vorsitzende richtet eine Geschäftsstelle ein und bestimmt einen Geschäftsführer.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin können abweichende Regelungen von den Absätzen 3 und 4 Satz 2 getroffen werden.
§ 4 Verfahren
(1) Die Kommission schließt im Auftrag der Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände, der Mitglieder der Verbände, der Träger von Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Mitglieder von Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer die Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 SGB VIII (Leistungs-, Entgelt-, und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe).
(2) Für den Abschluß von Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 ist ein Angebot nach Formblatt mit weiteren Anlagen vorzulegen. Es ist, rechtzeitig vor Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums unter Beifügung der vollständigen Unterlagen dreifach bei der Kommission einzureichen.
(3) Vorlage- und Vereinbarungstermine legen die Kommissionen für ihren Bereich fest.
(4) Die Geschäftsstelle leitet dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Leistungsgewährung in der Einrichtung überwiegend zuständig ist, die Angebotsunterlagen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist auf.
(5) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Kommission vor, führt die notwendigen Verhandlungen und unterrichtet die Mitglieder der Kommission rechtzeitig vor der Sitzung durch eine Zusammenstellung. Diese muß für jeden Anbieter insbesondere enthalten:
- Name und Adresse der Einrichtung.
- Art der Einrichtung
- Name des Trägerverbands oder der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer,
- Zahl der Plätze und Gruppen
- angebotene Leistungen
- bisherige Entgelte bzw. Kostensätze
- angebotene Entgelte
- Prozentsatz der beantragten Änderungen
- Benennung des überwiegenden Kostenträgers.
(6) Die Vertreter der örtlichen. Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kommission können bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Kommission vor der Sitzung einzelne Angebote anfordern. Sie und die Geschäftsstelle erhalten darüber hinaus auf Anforderung vom zuständigen Verband der Träger der freien Jugendhilfe bzw. von der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer weitere Informationen (zum Personal- und Sachaufwand). Rückfragen sollen rechtzeitig und möglichst abschließend vor der Sitzung der Kommission geklärt werden.
§ 5 Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs.2 Nr. 5 und 6 SGB VIII zuständigen Behörden
Die Geschäftsführung der Kommission beteiligt die Vertreter der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs.2 Nr.5 und 6 SGB VIII zuständigen Behörden (Landesjugendamt, Heimaufsicht) in geeigneter Weise; Art und Umfang werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 Kosten
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsstelle der regionalen Kommission zahlt die Einrichtung bei jeder Antragstellung einen jährlichen Kostenbeitrag, jeweils anteilig für die Laufzeit der Entgeltvereinbarung an die Geschäftsstelle. Der Beitrag wird im Entgelt berücksichtigt.
(2) Die Beitragshöhe wird vom Vorsitzenden der regionalen Kommission nach dem Aufwand platzbezogen festgesetzt.
§ 7 Beschlußfassung
(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, der Vertreter des zuständigen Verbandes der Träger der freien Jugendhilfe bzw. der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer der betroffenen Einrichtung und wenigstens die Hälfte der Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwesend sind.
(2) Die Vereinbarungen der Kommission werden einstimmig getroffen. Stimmenthaltung ist möglich. Bei Gegenstimmen kommt die Vereinbarung wirksam zustande, wenn der Vertreter des zuständigen Verbandes der Träger der freien Jugendhilfe bzw. der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer der betroffenen Einrichtung und die Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustimmen.
(3) In begründeten Fällen können Angebote im Umlaufverfahren ohne weitere Sitzung der Kommission behandelt werden. Der Vorsitzende kann in den Sitzungen bevollmächtigt werden, Entgelte zu vereinbaren.
§ 8 Gutachtliche Äußerung
Auf Antrag eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begutachtet die Geschäftsstelle der Kommission das Angebot von Einrichtungen, weiche keinem Verband bzw. keiner Vereinigung angehören oder die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Den Kostenbeitrag aufgrund § 6 trägt der antragstellende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§ 9 Bestätigung über die Vereinbarung
Der Vorsitzende ist ermächtigt, eine Bestätigung nach Formblatt über die Vereinbarungen auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Geschäftsordnung regelt, inwieweit die Befugnis des Vorsitzenden im Verhinderungsfall auf den Geschäftsführer übertragen wird.
§ 10 Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe
(1) Die Vereinbarungspartner bilden für das Gebiet des Freistaates Bayern eine Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe mit dem Sitz in München. Sie ist zuständig für die Auslegung dieser Vereinbarung, des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII und zur Klärung von Grundsatzfragen aus der Arbeit der regionalen Kommissionen.
(2) Der Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe gehört je ein stimmberechtigter Vertreter der Vereinbarungspartner und je ein Vertreter der regionalen Kommissionen mit beratender Funktion an.
(3) Die Landeskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Beschlüsse werden einstimmig gefaßt; Stimmenthaltung ist möglich. Die Landeskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Wirksamkeit, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Sie kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung durch einen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung anderer Leistungserbringer wirkt nur für und gegen ihn und ändert nichts an der Weitergeltung dieser Vereinbarung für die anderen Verbände und an der Gültigkeit der Vereinbarungen, die mit den Mitgliedern des kündigenden Verbandes abgeschlossen sind.
München, den 17. Juni 1999
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V., München
Bayerisches Rotes Kreuz, Präsidium, München
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., München
Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., München
Diakonisches Werk Bayern e.V., Nürnberg
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, München
VPK Landesverband Bayern, Privater Träger der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V., Günzburg
Bayerischer Gemeindetag, München
Bayerischer Landkreistag , München
Bayerischer Städtetag, München
Verband der bayerischen Bezirke, München