Richt­linie zur Förderung von Projekten der Arbeitswelt­bezogenen Jugend­sozial­arbeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

vom 8. Dezember 2008 Az.: V15/733 2/7/08 

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den einschlägigen EU-Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere: 

  1. EG-Vertrag in der Fassung des Vertrages 2002/181A vom 26. Februar 2001 (ABl 2002 C 325 S. 111), insbesondere Art. 158 EG-Vertrag, und die aufgrund des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen EG-Verordnungen und Leitlinien zur Strukturfondsförderung, 
  2. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (ABl C 210 S. 25) mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl C 411 S.6), 
  3. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl C 210 S. 12) über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, 
  4. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl C 210 S. 1) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2006, 
  5. Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl C 371 S. 1) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, 
  6. Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO, 
  7. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544, BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 312), 
  8. Allgemeine Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, bzw. ANBest-K), 
  9. Europäisches Beihilfenrecht in der jeweils gültigen Fassung, 
  10. Operationelles Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 - 2013 (verfügbar über: http://www.stmas.bayern.de/arbeit/esf2007-2013/programm.htm), 

Zuwendungen für Projekte der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149), auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms aus Mitteln des Freistaats Bayern und des Europäischen Sozialfonds. Bei den Förderungen handelt es sich grundsätzlich nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 87 und 88 EG-Vertrag. 

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 

1. Zweck der Zuwendung 

Die nachhaltige Eingliederung sozial benachteiligter und/oder individuell beeinträchtigter junger Menschen in die Arbeitswelt sowie die Förderung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe insgesamt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der Freistaat Bayern unterstützt deshalb Projekte der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit im Sinn des § 13 Abs. 1 SGB VIII. 

Ziel der Förderung ist, jungen Menschen zukunftsorientierte Ausbildungs- und Berufschancen zu eröffnen. Die individuellen Defizite und Problemlagen erfordern spezifische Angebote und Maßnahmestrukturen. Durch passgenaue Hilfen, d. h. durch einen zielgruppenorientierten Zuschnitt der Maßnahmen, soll eine allgemeine soziale Stabilisierung besonders benachteiligter junger Menschen erreicht werden und eine Hinführung auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie eine nachhaltige Eingliederung in die Arbeitswelt erfolgen. 

Vorrangig zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung mit den Instrumentarien des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - (Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130) bzw. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 2 a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856). Soweit der Hilfebedarf besonders benachteiligter junger Menschen von den Trägern der Grundsicherung und den Agenturen für Arbeit mit ihren Angeboten des SGB II bzw. SGB III nicht gedeckt werden kann, ist eine ergänzende, zusätzliche Förderung durch die Jugendhilfe notwendig. Projekte der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit leisten passgenaue Hilfen aus einer Hand. Bedarf es einer zusätzlichen staatlichen Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie, kommen zunächst im Wege der Anteilfinanzierung die Mittel des ESF zum Einsatz. Landesmittel werden nachrangig im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung eingesetzt. 

2. Gegenstand der Förderung 

Gefördert werden Projekte für junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und/oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Unterstützt werden ausschließlich besonders benachteiligte junge Menschen, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig und bei Projektstart unter 25 Jahre alt sind. Bei Ausbildungen, die sich über mehrere Projektjahre erstrecken, muss der Auszubildende zu Beginn der Ausbildung unter 25 Jahre alt sein. 

Die Unterstützung besonders benachteiligter junger Menschen erfolgt durch die Förderung von: 

  • Projekten professionellen Zuschnitts (siehe Nr. 2.1) und 
  • Projekten ehrenamtlichen Zuschnitts (siehe Nr. 2.2). 

Je nach konzeptioneller Ausgestaltung können darin erworben werden: 

  • Schlüsselqualifikationen, 
  • berufliche Qualifikationen, 
  • ein Schulabschluss, 
  • ein Ausbildungsabschluss. 

Unterstützt werden junge Menschen, 

  • die auch bei günstiger Lage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wegen individueller und/oder sozialer Schwierigkeiten, häufig einhergehend mit unzureichender schulischer Ausbildung, fehlenden Schlüsselkompetenzen und Arbeitstugenden sowie unklarem Berufswunsch keine Ausbildungsstelle haben, 
  • die lern- und leistungsschwach sind mit unterdurchschnittlicher oder nicht abgeschlossener Schulbildung bzw. mit keiner oder abgebrochener Ausbildung, 
  • die die Aufnahmekriterien für andere Maßnahmen im Hinblick auf schulische Voraussetzungen, Durchhaltevermögen, Sozialkompetenz nicht erfüllen, oder 
  • die durch die besonderen Anforderungen eines "echten" Betriebsablaufs angesprochen und motiviert werden müssen und sozialpädagogische Beratung und Unterstützung benötigen. 

2.1 Projekte professionellen Zuschnitts 

Projekte professionellen Zuschnitts beinhalten Maßnahmen mit überwiegendem Praxisbezug in einem realistischen betrieblichen Rahmen (z. B. Jugendwerkstätten). Gefördert werden Ausbildungs- und Vorschaltprojekte. Diese werden hinsichtlich der Förderfähigkeit getrennt beurteilt. 

  • Ausbildungsprojekte bieten besonders benachteiligten jungen Menschen die Möglichkeit, in einem realistischen betrieblichen Rahmen einen Ausbildungsabschluss zu erwerben. 
  • Soweit junge Menschen noch nicht ausbildungsreif oder beschäftigungsfähig sind, kommen Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte im Vorfeld von Ausbildung und Beschäftigung, so genannte Vorschaltprojekte zum Einsatz. Diese verfolgen das Ziel des Erwerbs von Ausbildungsreife und Beschäftigungsfähigkeit. Ergänzende Praktika in anderen Betrieben sind zur Erweiterung des Qualifikationsspektrums je nach Entwicklungsstand des jungen Menschen möglich und wünschenswert. Die Dauer soll längstens ein Fünftel der Projektlaufzeit umfassen. 

2.2 Projekte ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) 

Projekte ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) werden von ehrenamtlichen Initiativen und Einzelpersonen durchgeführt. Durch dieses ehrenamtliche Engagement sollen benachteiligte junge Menschen Unterstützung beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt erhalten. Die konzeptionelle Ausgestaltung richtet sich nach den regionalen Bedarfen. Akteure auf lokaler Ebene sollen dabei unterstützt werden, vor Ort vorhandenes Potenzial am Arbeitsmarkt zu erschließen und junge Menschen beim Übergang in die Arbeitswelt individuell zu fördern. Hierbei erfolgt in der Regel die Förderung von Patenschaftsmodellen (z. B. Jobpatenschaften). Das langjährige Knowhow sowie die beruflichen Netzwerke erfahrener ehrenamtlich Engagierter können hier äußerst gewinnbringend zur Motivation und Unterstützung dieser Zielgruppe genutzt werden. 

3. Zuwendungsempfänger 

3.1 Zuwendungsempfänger im Bereich der Projekte professionellen Zuschnitts 

Zuwendungsempfänger sind juristische und natürliche Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. 

3.2 Zuwendungsempfänger im Bereich der Projekte ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) 

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich ehrenamtliche Initiativen und Einzelpersonen. 

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen 

Das Projekt erfüllt die Anforderung nach den Vorgaben dieser Richtlinie. Bei Nachfolgeprojekten werden Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse und insbesondere der Nachweis darüber, dass und wie die Zielgruppe im Vorprojekt erreicht wurde, in die Beurteilung einbezogen. Die Projektauswahl erfolgt trägeroffen unter Berücksichtigung der Bedarfe der Zielgruppe sowie unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. 

4.1.1 Geografische Rahmenbedingungen 

Für das Operationelle Programm gibt es keine von der Europäischen Kommission festgelegte Fördergebietskulisse innerhalb Bayerns. Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmer/Teilnehmerinnen ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben. 

Bei der Auswahl der Projekte wird darauf geachtet, dass auch ein Beitrag zum Abbau innerhalb Bayerns bestehender Disparitäten wie etwa bei der Arbeitslosigkeit, der Qualifikationsstruktur, der Wirtschaftskraft und des demografischen Wandels geleistet wird. 

4.1.2 Projektdauer 

Bei der Auswahl von Projekten wird darauf geachtet, dass die Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung dieser Richtlinie und des Operationellen Programms gewährleistet ist. Bei Projekten, die insgesamt zu einer Dauer von mehr als zwei Jahren führen, ist vom Projektträger eine Begründung und Dokumentation der erzielten Projektergebnisse erforderlich. Für langfristige Projekte (d. h. Projektdauer über zwei Jahre) und Folgeprojekte, die insgesamt zu einer Dauer von mehr als zwei Jahren führen, ist dies von der Bewilligungsbehörde zu begründen und zu dokumentieren.

4.1.3 Kosten- und Finanzierungsplan 

Bei der Aufstellung des Kosten- und Finanzierungsplans für die geplanten Projekte sind folgende Punkte zu beachten: 

  • Gesicherte Gesamtfinanzierung. 
  • Vorrangiger Einsatz von gesetzlichen Leistungen. Eine Förderung ist nur möglich, soweit und solange gesetzliche Leistungen nicht, nicht genügend oder nicht in ausreichender Form zur Realisierung des Projektes zur Verfügung stehen. Entsprechende Leistungen sind vom Träger nach Maßgabe der "Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der beruflichen Eingliederung und Förderung sozial benachteiligter junger Menschen im Sinn des § 13 SGB VIII" vom 26. August 2008 aktiv einzufordern. 
  • Veranschlagung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem Realkostenprinzip. 
  • Berücksichtigung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. 
  • Effizienz des Projekts (Verhältnis der Ausgaben des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg; bei der Erfolgsbewertung werden Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung sowie die besonderen Anforderungen der Zielgruppe berücksichtigt). 

4.1.4 Informations- und Publizitätspflichten 

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen. 

Zudem sind als Bestandteil der Curricula die Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu Beginn der ESF-Projekte über den ESF zu informieren. Sie sollen insbesondere Kenntnis darüber erhalten, welche Ziele der Europäische Sozialfonds im Kontext der sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland verfolgt und welche Maßnahmekosten für die berufliche Qualifizierung insgesamt und pro Teilnehmer/Teilnehmerin anfallen. Den Teilnehmern/Teilnehmerinnen soll damit zur Steigerung ihrer Motivation verdeutlicht werden, welche finanziellen Anstrengungen unternommen werden, damit sie die erforderlichen Voraussetzungen zur Aufnahme einer Ausbildung oder einer Beschäftigung erhalten. 

4.1.5 Anforderungen an den Projektträger

Der Projektträger hat insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:  

  • Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Erfahrung im Arbeitsfeld, 
  • Sicherstellung einer termingerechten Projektumsetzung und fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises, 
  • Vorlage von Nachweisen über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers, sofern diese zur Erreichung des Projekterfolges erforderlich sind, 
  • Nachweise über Referenzen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel, 
  • Gewährleistung des allgemeinen Zugangs innerhalb der Zielgruppe zum Projekt, 
  • keine inhaltliche und tatsächliche Diskriminierung jeglicher Art (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung), 
  • Angabe von konkreten nachprüfbaren Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art), 
  • Einsatz von Personal mit ausreichendem Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung). 

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Projekte der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit professionellen Zuschnitts 

Die Projekte müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Die Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und/oder Ausbildungsprojekte richten sich an Angehörige der Zielgruppe, soweit für sie die Angebote der Agenturen für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung nicht ausreichend sind. 
  • Die jeweiligen Qualifizierungsinhalte und pädagogischen Angebote müssen den spezifischen Bedürfnissen und Erfordernissen der Zielgruppe gerecht werden und sich überwiegend am Bedarf des Arbeitsmarktes orientieren. 
  • Marktorientierung in einem realistischen betrieblichen Arbeitskontext. Soweit Fragen der Wettbewerbsrelevanz bestehen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von IHK bzw. HWK erforderlich. 
  • Förderung der Zielgruppenbeschäftigten im Rahmen eines individuellen Förderplanes, der sowohl pädagogische als auch qualifikatorische Entwicklungs- und Bildungsziele enthält. 
  • Sozialpädagogische Unterstützung und die Anleitung im Produktionsprozess durch ausgebildetes Fachpersonal. 
  • Vorlage eines Nachweises über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung. Für Projekte mit Maßnahmebeginn ab 1. September 2010 gilt, dass die durchführenden Betriebe gehalten sind, sich bis 2011 nach den Standards des Gütesiegels soziale und berufliche Integration der LAG Jugendsozialarbeit Bayern (bzw. vergleichbarer Qualitätssicherungsinstrumente) zertifizieren zu lassen; vorher ist im Einzelfall eine Beschreibung qualitätssichernder Maßnahmen ausreichend. 
  • Projekte der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit sind vom örtlichen Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung als notwendig und geeignet zu bestätigen. 
  • Für zu fördernde Projekte wird grundsätzlich der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der freien Jugendhilfe, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und dem Träger der Grundsicherung vorausgesetzt. Hierin werden die Formen und Inhalte der Zusammenarbeit (z. B.: Bedarfsanalyse, Teilnehmerauswahl, Gesamtfinanzierung) festgelegt. 
  • Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sollen im Projektverlauf externe Qualifizierungsbausteine (z. B. IHK), anerkannte Schul- und Berufsabschlüsse erwerben können. Ist dies wegen zielgruppenspezifischen Voraussetzungen grundsätzlich nicht möglich, muss dies in der Konzeption des Projektes schlüssig begründet werden. Jedem Teilnehmer/jeder Teilnehmerin ist vom Projektträger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Projektinhalte, erbrachte Leistungen, abgelegte Abschlussprüfungen, Kenntnisse mit Maschinen und Werkzeugen, Beteiligung an besonderen Projekten, etc.) auszustellen. 

4.3 Besondere Voraussetzungen für Projekte der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) 

Die konzeptionelle Ausgestaltung der Mikroprojekte richtet sich nach den regionalen Bedarfen. Akteure auf lokaler Ebene sollen dabei unterstützt werden, vor Ort vorhandenes Potenzial am Arbeitsmarkt zu erschließen und junge Menschen beim Übergang in die Arbeitswelt individuell zu fördern und/oder zu begleiten. Förderfähig sind in der Regel Projekte, die Patenschaftsmodelle (z. B. Jobpatenschaften) für junge Menschen am Übergang ins Arbeitsleben anbieten. 

Soweit Qualifizierungen im Rahmen der Mikroprojekte durchgeführt werden, sind den Teilnehmern/Teilnehmerinnen, soweit möglich und sinnvoll, Zertifikate auszustellen. 

4.4 Teilnehmerauswahl 

4.4.1 Allgemeine Bestimmungen 

In der Vorlaufphase des Projekts muss der Projektträger, in Abstimmung mit den relevanten Kooperationspartnern, besonderen Wert auf eine sorgfältige Teilnehmerauswahl legen. Vorrangig ist zu prüfen, ob der junge Mensch der Zielgruppe angehört und ob andere Angebote seinen Bedarf ausreichend decken können. 

4.4.2 Besondere Bestimmungen für Projekte professionellen Zuschnitts 

Der Auswahlprozess erfolgt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Stellen (insbesondere Agentur für Arbeit, Träger der Grundsicherung, Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe) und schließt Fragen der Eignung, der Bedarfsfeststellung und der Passgenauigkeit der Hilfen mit ein. 

Die Teilnehmerzahl richtet sich nach der konzeptionellen Ausgestaltung des Projekts. Bei allen Projekten, besonders aber bei Projekten mit geringen Teilnehmerzahlen ist zu prüfen, ob die Finanzierung des Projektes gewährleistet ist. 

Im Einzelfall können bei Vorschaltprojekten nach Maßgabe der modularen Ausgestaltung des Projekts Nachbesetzungen erfolgen. Sie sind jeweils möglich zu Beginn eines Moduls. Grundsätzlich soll jedem Projektteilnehmer die Möglichkeit offen stehen, auch bei späterem Projekteintritt im Rahmen einer Nachbesetzung, alle im Projekt vorgesehenen Module zu durchlaufen. Modulare Bildungsinhalte aus Projekt und Folgeprojekt ergeben dabei ein Ganzes. Die Module müssen diese Möglichkeit durch ihre Gestaltung, die unterschiedliche Einstiege und Anschlüsse zulässt, unterstützen. Im Folgeprojekt sind alle noch nicht absolvierten Module nachzuholen. Projekt und Folgeprojekt sind dabei so zu konzipieren, dass es den Teilnehmern/Teilnehmerinnen grundsätzlich möglich ist, alle Qualifizierungsmodule zu absolvieren. Für einen Wechsel von Teilnehmern/Teilnehmerinnen in ein Folgeprojekt wird eine erfolgreiche Teilnahme an den bisher absolvierten Modulen des abgeschlossenen Projekts vorausgesetzt. Dies ist vom Projektträger jeweils entsprechend darzustellen. Teilnehmer/Teilnehmerinnen aus Vorschaltprojekten können in Ausbildungsprojekte übertreten. Eine Nachholung noch ausstehender Module erübrigt sich in solchen Fällen.

Ausbildungsprojekte können sich über mehrere Jahre erstrecken und können in aufeinanderfolgende Einzelprojekte (z. B. jeweils ein Ausbildungsjahr) unterteilt werden. Nachbesetzungen in Ausbildungsprojekten sind bei frei werdenden Ausbildungsplätzen möglich, sofern das Ausbildungsziel erreichbar ist. 

Die Entscheidung hinsichtlich Mindest- und Höchstteilnehmerzahl sowie hinsichtlich Nachbesetzungen obliegt im Einzelfall der Bewilligungsbehörde. 

4.4.3 Besondere Bestimmungen für Projekte ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) 

Die Auswahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen richtet sich nach der konzeptionellen Ausgestaltung des Mikroprojektes. Schwerpunkt der Mikroprojekte sind benachteiligte junge Menschen. Eine Unterstützung von marktbenachteiligten jungen Menschen ist nicht förderschädlich. 

5. Art und Umfang der Zuwendung 

5.1 Projekte professionellen Zuschnitts 

5.1.1 Art der Zuwendung 

Die staatliche Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung im Wege 

  • der Anteilfinanzierung für die Mittel des ESF und 
  • im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für die Landesmittel

gewährt. 

5.1.2 Zuwendungsfähige Ausgaben 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach den Vorgaben des Verwaltungs- und Kontrollsystems des ESF samt begleitenden Hinweisen in der jeweils gültigen Fassung. 

ESF-kofinanzierungsfähig sind nationale öffentliche und private Mittel, insbesondere: 

  • personen- sowie projektbezogene Leistungen der Agentur für Arbeit, des Trägers der Grundsicherung (soweit der Bedarf nicht vollständig über die Leistung der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung abgedeckt ist), 
  • personenbezogene Leistungen zur Sozialversicherung, 
  • Fahrt- und Kinderbetreuungskosten, 
  • kommunale Mittel (nur in dem Umfang, in dem kommunale Mittel als Kofinanzierung für das Projekt eingesetzt werden), 
  • Eigenmittel, 
  • Leistungen Dritter, 
  • Landesmittel dieser Richtlinie, die im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht werden. 

Ausgaben, Finanzierung, Rechnungslegung: 

  • Der Einsatz von Anleitern, die ausschließlich durch die Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung finanziert werden, ist möglich, sofern die Förderung und Unterstützung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durch ausgebildetes Fachpersonal und unter Berücksichtigung pädagogischer Aspekte gewährleistet ist. Sofern solche Anleiter zum Einsatz kommen, müssen diese kostenneutral angesetzt werden. 
  • Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. 
  • Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist in angemessenem Umfang an der Förderung der Gesamtausgaben zu beteiligen. Im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann dessen Finanzierungsanteil auch anteilig oder ganz durch eine kreisangehörige Gemeinde übernommen werden. 
  • Kommunale Mittel können vollständig oder teilweise zur Förderung des Projektes eingesetzt werden. Kommunale Mittel können auch vollständig oder teilweise zur Förderung nicht ESF-zuwendungsfähiger Ausgaben eingesetzt werden. In diesem Fall können sie nicht zur Kofinanzierung herangezogen werden. 
  • Aus der Kofinanzierungsbestätigung müssen die Verwendung sowie die Höhe der eingesetzten Mittel zur Förderung des Projektes hervorgehen. 
  • Eine projektbezogene Ausgaben- und Einnahmenzuordnung in der Buchführung ist sicherzustellen. 
  • Von den zuwendungsfähigen Ausgaben sind Erlöse abzuziehen, soweit sie aus dem Projekt erzielt werden und den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzuordnen sind. Es ist zu dokumentieren, wie und in welcher Höhe die Erlöse dem Projekt zuzuordnen sind. 
  • Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Leistungen an die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur anteilig zur Kofinanzierung herangezogen werden. Von einem Vollzeit-Projekt ist erst ab 37 Unterrichtseinheiten/Woche (durchschnittlich über die gesamte Projektlaufzeit; eine Unterrichtseinheit ist eine Zeiteinheit von 45 Minuten) auszugehen. Damit eine Maßnahme als Vollzeitmaßnahme anerkannt wird, darf der gesetzlich bzw. tariflich zustehende Urlaubsanspruch nicht überschritten werden. 

5.1.3 Höhe der Förderung, Eigenmitteleinsatz

Aus Mitteln des ESF können bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts finanziert werden. Eigenmittel müssen nicht zwingend eingesetzt werden. 

5.2 Projekte ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) 

Die Förderung erfolgt in Höhe von 

  • maximal 3.000 € jährlich pro Mikroprojekt aus ESF-Mitteln sowie 
  • maximal 3.000 € jährlich pro Mikroprojekt aus Landesmitteln 

im Wege der Anteilfinanzierung zu gleichen Teilen. Bei erfolgreichen Projekten ist eine Verlängerung bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren möglich. Eigenmittel müssen nicht zwingend eingesetzt werden. 

6. Mehrfachförderungen 

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 

II. Verfahren 

7. Antrags, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren 

7.1 Allgemeine Bestimmungen 

Anträge auf Förderung sind von den Projektträgern rechtzeitig vor Beginn des Projekts (in der Regel mindestens drei Monate) zu stellen. Zuständig für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Die Auswahl der Projekte obliegt dem ZBFS. Die Anträge sind beim ZBFS, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth einzureichen. Auf die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gem. Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird verwiesen. Das ZBFS ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 

7.1.1 Besondere Bestimmungen für Projekte professionellen Zuschnitts 

Bei der inhaltlichen Planung und der Erstellung des Antrags sind vom Projektträger insbesondere die Inhalte des Merkblatts zur Beantragung von ESF-Projekten im Förderzeitraum 2007 - 2013 zu beachten. Bei inhaltlichen Abweichungen ist diese Richtlinie vorrangig. Ferner sind die Innovationspotentiale darzustellen und die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Chancengerechtigkeit (keine inhaltliche und tatsächliche Diskriminierung jeglicher Art) sowie die Nachhaltigkeit bei der Projektplanung zu berücksichtigen. 

Folgende Unterlagen sind der Bewilligungsbehörde für die Projektauswahl vorzulegen: 

  • vollständig ausgefüllte und von einem Unterschriftsberechtigten unterschriebene ESF-Antragsformulare, 
  • Satzung bzw. anderer Nachweis der Unterschriftsbefugnis (bei Erstantrag), 
  • Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes zum Projekt und zum örtlichen Bedarf, 
  • sämtliche Kofinanzierungsbestätigungen (bei kommunalen Mitteln Angabe in der Kofinanzierungsbestätigung erforderlich, dass diese Mittel im Hinblick auf das Projekt gewährt werden), 
  • Gesamtübersicht über die Zusammenstellung der Kofinanzierung, 
  • ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs (aussagekräftiges, zielgruppenadäquates Umsetzungskonzept sowie Darstellung der zu erwartenden Erfolge im Hinblick auf Effekte, Vermittlungsquoten und Outputindikatoren), einschließlich der Begründung der Notwendigkeit des ESF-Projektes, 
  • bei Nachfolgeprojekten der Nachweis durch positive Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse, dass die Zielgruppe und die Projektziele im Erstprojekt erreicht wurden, 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von IHK bzw. HWK, soweit Fragen der Wettbewerbsrelevanz bestehen. 

7.1.2 Besondere Bestimmungen für Projekte ehrenamtlichen Zuschnitts (Mikroprojekte) 

Die Projektauswahl erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel in Auswahlrunden und obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 

7.2 Verwendungsnachweis und Nachgangsuntersuchung 

Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem Verwendungsnachweis darzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Nähere Informationen zum Verwendungsnachweis ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid. Der Sachbericht besteht aus einer aussagekräftigen Beschreibung der Inhalte und Ergebnisse des Projekts. Er muss den Beitrag des Projektes zur Erreichung der Outputindikatoren und Ziele, der Effekte für die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sowie der erwarteten Vermittlungsquoten darstellen. 

Soweit Projekte aus Mitteln des ESF gefördert werden, findet Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung. 

8. Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung 

Die Träger von ESF-geförderten Projekten müssen sich verpflichten, an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung mitzuwirken und ihre Informations- und Publizitätsmaßnahmen (z. B. Information der Projektteilnehmer über den ESF, Benutzung des EU-Emblems und Hinweis auf die ESF-Förderung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit) durchzuführen. 

Die Mitwirkung des Projektträgers bei der Überprüfung der teilnehmerbezogenen Vermittlungsergebnisse im Rahmen einer Nachgangs- oder Verbleibsuntersuchung nach Beendigung der Maßnahme ist erforderlich. 

8.1 Pflichterhebungen aufgrund der Vorgaben des Operationellen Programms (ESF) 

Im Operationellen Programm wurden für alle Förderaktionen u. a. Ergebnis- und Outputindikatoren festgelegt, die im Rahmen der Programmabwicklung erreicht werden sollen. Folgende Outputindikatoren und Ziele gelten für Förderaktionen für besonders benachteiligte junge Menschen (siehe B 1 8. des Operationellen Programms): 

  • 10.500 teilnehmende junge Menschen (1.500 p. a.), 
  • davon 60 % mit beruflicher Qualifikation, 
  • davon 7 % mit Schulabschluss, 
  • davon 5 % mit Ausbildungsabschluss. 

Zur Überprüfung der Ergebnisindikatoren sind für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin des ESF-Projektes Stammblattdaten vom Projektträger zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. 

8.2 Evaluierung von Effekten der Stabilisierung 

Über die Pflichterhebungen hinaus können gesonderte Evaluierungen stattfinden, welche beispielsweise die Effekte der Projekte für die Teilnehmer/Teilnehmerinnen (z. B. im sozialen, beruflichen und persönlichen Bereich) sowie Vermittlungserfolge etc. der Projekte erheben. Umfang und Zeitpunkt der Erhebung werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen festgelegt.

8.3 Evaluierung und Projektauswahl 

Bei der Auswahl von Nachfolgeprojekten sind seitens der Bewilligungsbehörde die Erfolge des Vorgängerprojektes, der Beitrag des Projektes zur Erreichung der Outputindikatoren, die Erreichung der Ziele im gesamten Förderzeitraum, die Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung sowie die besonderen Anforderungen der Zielgruppe zu berücksichtigen. 

9. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle 

Die Träger sind verpflichtet bei Maßnahmen der Finanzkontrolle mitzuwirken, insbesondere durch 

  • Gewährleistung einer getrennten Buchführung, 
  • Kooperation bei Prüfungen, insb. des Bayerischen Obersten Rechnungshofes, 
  • Aufbewahrung und Gewährleistung von Zugang zu Unterlagen (die Unterlagen sind mindestens bis 31. Dezember 2022 aufzubewahren). 

III. Schlussbestimmungen 

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von sozialpädagogischen Maßnahmen gegen die Folgen der Jugendarbeitslosigkeit und von Modellen der offenen Hilfe zur Erziehung (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. August 1984 Az.: VI 2/7332/1/84) außer Kraft.