Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20. November 2012  
Az.: VI5/6521.05-1/28


Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS gemäß § 13 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VIII, auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Gegenstand und Zweck der Förderung

1.1 Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 16 AGSG). Aufgabe der Obersten Landesjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII an Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen sowie an Grundschulen mit einem Migrantenanteil von mindestens 20 %. In besonders gelagerten Einzelfällen ist Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII an Realschulen möglich, sofern aufgrund sozialer Problemlagen ein signifikant erhöhter Jugendhilfebedarf nachgewiesen wird (siehe Nr. 3.1). Der Verantwortungsbereich der schulischen Beratungsdienste bleibt davon unberührt. Die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS ist in Art. 31 BayEUG begründet.

1.2 Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen

1.2.1 Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS ist die intensivste Form der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule unter Federführung des Jugendamts. Sie richtet sich an junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von Benachteiligungen bzw. zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Ziel ist es, deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Schule ist ein geeigneter Ort, an dem die Jugendhilfe mit ihrem Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf die Entwicklung des Individuums altersspezifisch einwirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen kann. Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird ein Jugendhilfeangebot mit niederschwelligem Zugang geschaffen.

1.2.2 JaS richtet sich an junge Menschen, die durch ihr Verhalten, insbesondere durch erhebliche erzieherische, psychosoziale und familiäre Probleme, Schulverweigerung, erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft auffallen, deren soziale und berufliche Integration aufgrund von individuellen und/oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund eines Migrationshintergrundes erschwert ist. JaS richtet sich nicht an die gesamte Schülerschaft.

1.2.3 Junge Menschen werden bei Bedarf beraten (Einzelfallhilfe), um Lebensbewältigungsstrategien für den Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu entwickeln. Der Erwerb von sozialen Kompetenzen und Arbeitstugenden sowie die Befähigung zur Konfliktbewältigung sollen mit Methoden der sozialen Gruppenarbeit sowie durch Angebote von Trainingskursen ermöglicht werden. Die soziale Integration des/der Einzelnen wird gezielt durch Kontakte im Gemeinwesen angebahnt und unterstützt.

Jungen Menschen sollen weitestgehende Entwicklungschancen eröffnet werden. Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte werden bei Bedarf beraten mit dem Ziel der Lösung von Problemsituationen in der Familie und/oder im sozialen Umfeld. Sie sollen zur Zusammenarbeit mit der Schule motiviert werden. Dabei sollen ihnen die Entwicklungschancen ihrer Kinder und Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Fachkraft der JaS kann dies zum Beispiel durch die Beteiligung an und Durchführung von Themenabenden zu Erziehungsfragen unterstützen. Bei gravierenden familiären oder erzieherischen Problemen kann unter Steuerungsverantwortung des Jugendamts auch die Vermittlung weiterer Leistungen der Jugendhilfe angezeigt sein. Die JaS ist insbesondere mit den Sozialen Diensten des Jugendamts strukturell eng zu verzahnen sowie mit den Erziehungsberatungsstellen, den schulischen Beratungsdiensten, den Suchtberatungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Agentur für Arbeit, den Kindertageseinrichtungen sowie der offenen und verbandlichen Jugendarbeit zu vernetzen. Die Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz ist auf- und auszubauen.

1.2.4 Anforderungen und Leistungsinhalte

1.2.4.1 Strukturqualität

a) Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Gewährleistung der bedarfsgerechten Bereitstellung von JaS durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Aufgabenübertragung ist an geeignete, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe möglich; Delegation ist jedoch nicht möglich, soweit hoheitliche Aufgaben erfüllt werden.
Eindeutige fachliche Anbindung der JaS-Stellen in freier Trägerschaft beim Jugendamt insbesondere durch regelmäßige Einladung und Beteiligung an Dienstbesprechungen und fachlichen/kollegialen Austausch.
Benennung eines verantwortlichen, fachlich qualifizierten Ansprechpartners zur Sicherstellung der Planungs- und Steuerungskompetenz.

b) Konzeption und Kooperationsvereinbarung

Erstellung einer Konzeption durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung. Inhaltliche Bestandteile der Konzeption sind die fachliche Konzeption sowie die Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung. Hierzu gehört auch die Festlegung des Arbeitszeitrahmens.
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung (Nr. 3.3) als Grundlage der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Arbeitsfeld JaS (Klärung von Auftrag, Aufgaben und Rollen der Kooperationspartner) unter Federführung des Jugendamts.
 

c) Personalwirtschaft

Grundsätzlich unbefristete Beschäftigung, sofern keine Gründe wie Vertretung bei Mutterschutz oder Elternzeit etc. eine Befristung erforderlich machen; in der Regel Vollzeitstellen (im Ausnahmefall Beschäftigung im Umfang von 50 % des Vollzeitäquivalents möglich); Bezahlung analog der Tätigkeitsmerkmale des TVöD für staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.
Soll eine in Teilzeit beschäftigte JaS-Fachkraft über die JaS-Aufgaben hinaus am selben Einsatzort mit weiteren Aufgaben betraut werden, die in der Verantwortung der Schule oder anderer Stellen liegen, ist sicherzustellen, dass es zu keiner Vermischung der Arbeitsbereiche kommt und die Wahrnehmung der JaS-Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Für die weiteren Aufgaben bedarf es der Begründung eines gesonderten Arbeitsvertrags. Förderfähig sind nur Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich JaS-Aufgaben umfassen.
Verpflichtende, in der Regel vierwöchige Hospitation der JaS-Fachkraft im Jugendamt (insbesondere im Bereich der Sozialen Dienste, des Pflegekinderwesens etc.). Der Hospitation liegt ein konkretes Einarbeitungskonzept zugrunde.
Sicherstellung der JaS-spezifischen Einarbeitung durch den jeweiligen Anstellungsträger in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, sofern JaS in Trägerschaft eines Trägers der freien Jugendhilfe ist.
Inanspruchnahme des flankierenden Fortbildungsangebots des Bayerischen Landesjugendamtes für Fach- und Führungskräfte der Jugendhilfe sowie interdisziplinäre Fortbildungen (Tandem) vom Bayerischen Landesjugendamt und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.
 

d) Öffentlichkeitsarbeit

Offensive Öffentlichkeitsarbeit unter ausschließlicher Verwendung der Terminologie Jugendsozialarbeit an Schulen oder JaS unter Hinweis auf die staatliche Förderung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen; Verwendung des JaS-Logos und der Materialien des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.


1.2.4.2 Prozessqualität

a) Aufbau und Pflege einer tragfähigen Zusammenarbeit zwischen JaS und Schule; hierzu ist insbesondere ein Prozess der Klärung der jeweiligen Rollen erforderlich.

b) Einzelfallhilfe

Sozialpädagogische Diagnostik.

Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und sozialen Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Schulleitung, schulischen Beratungsdiensten und Lehrkräften.
Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten (zum Beispiel Einzelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden, Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontaktes mit Lehrkräften, weiteren Fachkräften der Jugendhilfe und gegebenenfalls der Agentur für Arbeit).
Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten in der Schule, mit Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern, zu Hause mit den Eltern, anderen Erziehungsberechtigten, Geschwistern und im sozialen Umfeld.
Hinwirkung auf die Einleitung eines Hilfeplanverfahrens beim Sozialen Dienst des Jugendamts, sofern sich im Rahmen der JaS-Tätigkeit ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet.
Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII.
c) Mitwirkung bei der Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII

Information und Hinzuziehung der in Fragen des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII erfahrenen Fachkraft im Jugendamt bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
Mitwirkung bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos.
Unterstützung bei der Einleitung notwendiger Hilfen durch die zuständige Fachkraft des Jugendamts.
d) Kooperation

Kooperation mit allen regional relevanten Institutionen/Einrichtungen gemäß Nr. 1.2.3 der Richtlinie, entsprechend ihrer Bedeutung.
Beteiligung an der Klärung von Schnittstellen beim Einsatz neuer Dienste und außerschulischer Angebote in der Schule. Die Einleitung frühzeitiger Abstimmungsprozesse, die Koordination und Klärung von Raumbedarfsfragen obliegt der Schulleitung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für den Schulbetrieb.
Fortschreibung und gegebenenfalls Konkretisierung der Kooperationsvereinbarung bei relevanten Veränderungen, zum Beispiel Trägerwechsel oder dem Einsatz zusätzlicher Dienste.
1.2.4.3 Ergebnisqualität


a) Dokumentation der Tätigkeit und Sicherung der Ergebnisse auf der Grundlage der Vorgaben zur Erstellung des sachlichen und rechnerischen Berichts im Rahmen des Verwendungsnachweises; Nutzung der hierfür bereitgestellten internetbasierten Software; Einhaltung der hierzu ergangenen Vollzugsregelungen durch den Träger und die Fachkraft.

b) Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie Überprüfung der JaS hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (Evaluation).
 

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind. Kreisangehörige Gemeinden können nur im Fall der Genehmigung vor dem 31. Dezember 2010 und unter der Voraussetzung einer strukturierten Kooperation und Anbindung an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie der Benennung eines verantwortlichen, fachlich qualifizierten Ansprechpartners eine Zuwendung erhalten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Benehmen mit dem jeweiligen Schulamt bzw. bei Berufs- und Förderschulen mit der jeweiligen Regierung, bei Realschulen mit den Ministerialbeauftragten den Bedarf für die JaS an öffentlichen Schulen mittels einer Bedarfsanalyse im Rahmen seiner planerischen Tätigkeiten festzustellen. Dieser ist anhand relevanter sozialräumlicher Indikatoren aus dem Einzugsgebiet der Schule sowie aus Sicht der Schule zu belegen. Indikatoren sind insbesondere soziale Belastungsfaktoren wie Arbeitslosenquote, Sozialleistungsbezug, Scheidungsrate, Anteil der jungen Menschen mit Migrationshintergrund, Häufigkeit erzieherischer Hilfen, Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz etc. und bei Grundschulen ein Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund von über 20 %. Der Bedarf ist durch den Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.
 

3.2 Es ist ein in Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit dem Schulamt (beziehungsweise bei Berufs- und Förderschulen mit der jeweiligen Regierung), der beteiligten Schule vor Ort und soweit die Maßnahme von einem Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt wird, dem Träger der freien Jugendhilfe erarbeitetes Konzept vorzulegen. Das Konzept beinhaltet eine Bedarfsanalyse, eine Leistungsbeschreibung und eine Stellenbeschreibung, die das Profil der JaS an der betreffenden Schule fixiert. Aus der Konzeption muss deutlich die Fokussierung auf die Zielgruppe der sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen hervorgehen. Die Verpflichtung zur Umsetzung des Konzeptes wird von den Beteiligten durch ihre Unterschrift bestätigt.
 

3.3 Zwischen dem Jugendamt, gegebenenfalls dem Träger der freien Jugendhilfe, dem Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen der zuständigen Regierung, bei Realschulen mit den Ministerialbeauftragten) und der Schulleitung der Schule, an der die JaS zum Einsatz kommt, ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Hierin sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. Der in der Anlage beigefügte Leitfaden zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule benennt die grundsätzlich regelungsbedürftigen Eckpunkte der Kooperation.
 

3.4 Es ist eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge einzusetzen. Eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Qualifikation wird nur in begründeten Einzelfällen nach Antragstellung bei den Regierungen und Genehmigung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für Diplom-Pädagoginnen (Univ.)/Diplom-Pädagogen (Univ.) bzw. Abgängerinnen und Abgänger der Universitäten mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung mit der Zielgruppe in der Jugendhilfe erteilt.
Die Fachkraft der Jugendhilfe hat ihre Aufgaben in den von der Schule hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten wahrzunehmen.
Eine Vollzeitstelle stellt den Regelfall dar. Die Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft darf sich maximal auf zwei Schulstandorte mit je der Hälfte ihrer Arbeitszeit erstrecken. Dies gilt gleichermaßen für Mittelschulverbünde. Ist eine Teilzeitkraft tätig, so muss ihre Arbeitszeit am JaS-Einsatzort mindestens die Hälfte einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft betragen. Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn an der Schule bereits eine JaS-Fachkraft mit einem 50 %-igen Vollzeitäquivalent tätig ist. Der Einsatz einer teilzeitbeschäftigten JaS-Fachkraft in der offenen Ganztagsschule mit dem verbleibenden Stundenkontingent ist unter der Voraussetzung der Nr. 1.2.4.1 Buchst. c möglich.
An besonders belasteten Schulen oder an Volksschulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern können ausnahmsweise auch bis zu zwei Stellen der JaS besetzt werden, sofern der Bedarf entsprechend der Bedarfsanalyse vom Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde.
An besonders belasteten Schulen oder an Schulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern, an denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits Jugendsozialarbeit mit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft ohne staatliche Förderung vorhält, kann eine weitere Fachkraft staatlich gefördert werden, sofern der Bedarf entsprechend der Bedarfsanalyse vom Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz bzw. die Reduzierung des Stundenanteils der ohne staatliche Finanzierung geschaffenen Stelle. Im Falle der Reduzierung des Bedarfs reduziert sich die staatliche Förderung im gleichen Verhältnis.
 

3.5 Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, angebotene Finanzierungsbeteiligungen Dritter sowie Sonstiger (Sachaufwandsträger der Schulen) in Anspruch zu nehmen. Rechtliche Vorgaben für das Sponsoring sind zu beachten.
 

3.6 Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Die Gesamtfinanzierung, an der sich auch der Sachaufwandsträger der Schule insbesondere durch Übernahme der Raumkosten beteiligen kann, muss bei Antragstellung gesichert sein und schriftlich bestätigt werden. Sobald die konkrete Beschlussfassung vorliegt, ist diese der Regierung vorzulegen.
 

3.7 Angemessene Eigenleistungen der Träger der freien Jugendhilfe, in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, sind erforderlich. Die im Zusammenhang mit der JaS erbrachten Leistungen des Trägers mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten können als angemessen im Sinn der Richtlinie ausgelegt werden.
Im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann der Finanzierungsanteil des Trägers der freien Jugendhilfe anteilig durch eine Kommune übernommen werden. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu 16.360 Euro (Pauschale).
 

4.2 Zuwendungsfähig sind die Kosten für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Bei Teilzeitbeschäftigung (siehe Nr. 3.4) wird der Teil der Pauschale berücksichtigt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit (Vollzeitäquivalent) entspricht. Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ist nicht möglich. Die Pauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalkosten für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.
 

4.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

4.3.1 Bereits bestehende, bisher nicht nach dieser Richtlinie geförderte Angebote der Jugendsozialarbeit, insbesondere von den Kommunen in eigener Verantwortung realisierte Angebote der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und Angebote im Rahmen des Gesamtkonzeptes Kindertagesbetreuung einschließlich Hort sowie Maßnahmen im Rahmen der Schulentwicklung und der familiengerechten Halbtagsgrundschule (Mittagsbetreuung), die Praxisklassen, offenen und gebundenen Ganztagsschulen, Angebote der schulischen Beratungsdienste und Angebote der schulbezogenen Jugendarbeit. Gleiches gilt für Maßnahmen des Bundes und der Bundesagentur für Arbeit (zum Beispiel zur Berufsorientierung).

4.3.2 Angebote der JaS, die früheren Maßnahmen nachfolgen, die ohne staatliche Förderung im Laufe der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, durchgeführt worden sind.
5.Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

II. Verfahren

6. Zuwendungsverfahren

Die Regierung, in deren Bereich die JaS-Maßnahme durchgeführt wird, ist für das Zuwendungsverfahren zuständig. Sie entscheidet nach fachlichen Prioritätensetzungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die staatliche Förderung.

7. Antragstellung

Der Antrag besteht aus dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses, einer aussagekräftigen Konzeption mit Bedarfsanalyse, der Leistungs- und Stellenbeschreibung, der Kooperationsvereinbarung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan gemäß Nr. 3 der Richtlinie. Er ist bis zum 1. Oktober des Vorjahres der örtlich zuständigen Regierung zuzuleiten. Übernimmt ein Träger der freien Jugendhilfe die Trägerschaft, ist der Antrag schriftlich zunächst beim zuständigen Jugendamt bis 1. September des Vorjahres der Förderung einzureichen. Das Jugendamt leitet den Antrag ergänzt um eine Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung (siehe Nr. 3.6) an die zuständige Regierung weiter. Werden neue JaS-Maßnahmen erst zum 1. September des Haushaltsjahres in die Förderung aufgenommen, verschieben sich die Fristen jeweils um ein halbes Jahr.
Anträge zur Fortführung staatlich geförderter JaS-Maßnahmen nach dieser Richtlinie können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ab 1. Januar des Haushaltsjahres bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Bei Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.
Änderungen konzeptioneller Art, in der Trägerschaft und beim Personal sind der zuständigen Regierung unverzüglich mitzuteilen.

8. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis, bestehend aus sachlichem und rechnerischem Bericht, ist vom Zuwendungsempfänger zu erstellen. Die Übermittlung des Verwendungsnachweises ist datenschutzrechtlich gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 44 BayHO und § 86 SGB VIII in Verbindung mit § 13 SGB VIII zulässig und erfolgt bis zum 31. März des Folgejahres durch Datenübermittlung an das Rechenzentrum Süd. Für die Verwendungsnachweisprüfung ist die Bewilligungsbehörde zuständig.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2019. Abweichend davon tritt Nr. 1.2.4.3 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
 

9.2 Die Regierungen können für JaS-Maßnahmen, die in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013 durch Bundesmittel im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets eingerichtet werden, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn bewilligen, soweit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe neue JaS-Stellen für erforderlich hält und diese die Voraussetzungen dieser Richtlinie sowie die des Leitfadens zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung erfüllen. Näheres wird durch AMS geregelt.
 

9.3 Bestandsschutzregelung
Für JaS-Maßnahmen, die auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 4. Juli 2003 (AllMBl S. 257), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2006 (AllMBl S. 705), für die Aufnahme in das staatliche Förderprogramm beantragt und bewilligt wurden, ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Trägerschaft. Alle anderen Bestimmungen sind umzusetzen.

 

Anlage: Leitfaden zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule nach Nr. 3.3 der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 4. Juli 2003 (Az.: VI 5/7209-2/19/03) mit Änderung durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2006 (Az.: VI 5/7209-2/51/06)