Geschäftsordnung für den Landesjugendhilfeausschuss

Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 21.07.2005

Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich aufgrund Art. 13 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 18.06.1993 (BayKJHG) und § 10 der Rechtsverordnung über das Bayerische Landesjugendamt vom 08.12.1998 (LJAV) folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Sitzungen

  1. Der Landesjugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens zweimal jährlich.
  2. Die Einberufung des Landesjugendhilfeausschusses auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 LJAV bleibt davon unberührt.

§ 2 Einladung zur Sitzung

  1. Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Einladung und Tagesordnung gehen auch an die stellvertretenden Mitglieder zur Kenntnisnahme.
  3. Mitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind, verständigen unverzüglich ihre Vertretung und die Verwaltung des Landesjugendamts.
  4. Die Medien sollen rechtszeitig über die Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen informiert werden.

§ 3 Tagesordnung

  1. Das vorsitzende Mitglied legt im Einvernehmen mit der Leitung der Verwaltung des Landesjugendamts die Tagesordnung der Sitzung fest und beschließt über die Einladung von Gästen und Sachverständigen.
  2. Die Vorbereitung der Beratungen erfolgt durch das vorsitzende Mitglied in Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Landesjugendamts.

§ 4 Sitzungsverlauf

  1. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung.
  2. Über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung wird in der dort festgelegten Reihenfolge beraten und entschieden. Über Abweichungen beschließt der Ausschuss.
  3. Den beratenden Mitgliedern des Ausschusses, den Ausschussvorsitzenden sowie den nach Art. 7 Abs. 5 BayKJHG zugezogenen Fachleuten wird in gleicher Weise wie den stimmberechtigten Mitgliedern das Wort erteilt.
  4. Das vorsitzende Mitglied führt eine Liste der Wortmeldungen und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldung.
  5. Auf Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind nur den stimmberechtigten Mitgliedern gestattet.
  6. Zu den einzelnen Beratungsgegenständen der Tagesordnung können Sachanträge als Zusatz- oder Änderungsanträge gestellt werden. Über Sachanträge ist sofort zu beraten und abzustimmen.
  7. Geschäftsordnungsanträge können als Anträge auf
    a) Schluss der Rednerliste
    b) Schluss der Debatte
    c) Nichtbefassung
    d) Zurückverweisung an einen Ausschuss
    e) Vertagung
    gestellt werden. Über Geschäftsordnungsanträge nach a) - c) ist nach Rede und Gegenrede sofort abzustimmen.
  8. Der Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von den Mitgliedern, die nicht an der Aussprache beteiligt waren, gestellt werden. Vor der Abstimmung sollen die noch auf der Rednerliste stehenden Mitglieder gehört werden.
  9. Das vorsitzende Mitglied, das Antrag stellende und das Bericht erstattende Mitglied sowie die Leitung der Verwaltung haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird von dem vorsitzenden Mitglied geschlossen.

§ 5 Abstimmungen

  1. Die Beratungen können mit Beschlüssen zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung abgeschlossen werden.
  2. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird nach folgender Reihenfolge verfahren:
    • Anträge zur Geschäftsordnung,
    • weitergehende Anträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben,
    • im Übrigen zuerst gestellte Anträge.
  3. Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

§ 6 Sitzungsniederschrift

  1. Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen.
  2. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse beinhalten.
  3. Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass sie namentlich erwähnt werden.
  4. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern baldmöglichst nach der jeweiligen Sitzung, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. Sie ist bei der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 7 Ad-hoc-Ausschüsse

  1. Der Landesjugendhilfeausschuss richtet zur Vorbereitung von Beschlüssen nach Bedarf ad-hoc-Ausschüsse ein, deren Arbeitsauftrag und zeitliche Befristung mit der Einrichtung festgelegt wird.
  2. Bei der Zusammensetzung der ad-hoc-Ausschüsse können auch Personen berücksichtigt werden, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind.
  3. Die Sitzungen der ad-hoc-Ausschüsse sind nicht öffentlich.
  4. Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
  5. Im Übrigen gilt diese Geschäftsordnung für den Geschäftsgang in den ad-hoc-Ausschüssen sinngemäß.

§ 8 Verwaltungsaufgaben

Die notwendigen Verwaltungsaufgaben für den Landesjugendhilfeausschuss erledigt die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 9 In Kraft treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.