Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht

Analog zur Mitwirkungsverpflichtung des Jugendamts hat das Familiengericht die Pflicht, vor einer Entscheidung in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Gewaltschutzsachen das Jugendamt anzuhören. § 162 FamFG verpflichtet das Gericht, in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören, bzw. bei Gefahr im Verzug, dies unverzüglich nachzuholen (§§ 159, 160, 162 FamFG). Unterlässt das Gericht die Anhörung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung führen kann.

Rechtsgrundlagen

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


Das Jugendamt ist auch anzuhören in Verfahren der Vollstreckung einer Entscheidung, die die Person des Kindes betrifft. Werden solche Entscheidungen in anderen euro­pä­ischen Ländern getroffen, ist nach geltendem Europäischen Familienrecht die so­ge­nann­te Brüssel-IIa-Verordnung zu beachten.

Die Form der Anhörung kann mündlich oder aber in Form einer schriftlichen Stel­lung­nahme erfolgen. Das in § 155 FamFG festgelegte Beschleunigungsgebot und die Prio­ri­sierung der Streitschlichtung (§ 156 FamFG) begründen den Vorrang einer per­sön­lichen Teilnahme einer Jugendamtsfachkraft an zeitnah anzusetzen Er­ör­te­rungs­ter­minen.

Die Anhörung des Jugendamts setzt voraus, dass es vom Gericht über die relevanten Schriftsätze, Dokumente und gutachtlichen Befunde entsprechend informiert wird. Nur so wird es möglich, geltende Beteiligungs- und Beschwerderechte geltend zumachen.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Bayerische Landesjugendamt ist mit der Erarbeitung von Fach­lichen Empfeh­lun­gen befasst, es berät die Jugendämter in schwierigen Einzelfragen und führt für die weitere Qualifizierung der Fachpraxis Fachtage sowie Fortbildungen durch.