Verfahrensbeistand
Zur Wahrung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren wird vom Gericht ein Verfahrensbeistand (vormals Verfahrenspfleger) in Fällen bestellt, in denen eine Einschränkung oder gar der gänzliche Entzug der elterlichen Sorge oder eine größere Einschränkung des Umgangsrechts im Raum steht. Die persönliche Anhörung des Kindes ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Die originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, das (wohlverstandene) Interesse des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Er ist nicht allein dem vom Kind geäußerten Wünschen verpflichtet, sondern muss auch objektive Gesichtspunkte des Kindeswohls berücksichtigen. Die damit verbundenen Abwägungen sind nicht immer einfach. Umso wichtiger sind alle Gespräche mit dem Kind, in denen es altersgemäß informiert und aufgeklärt wird. Zusätzlich kann der Verfahrensbeistand beauftragt werden, am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen mitzuwirken.
Rechtsgrundlagen
§ 158 Verfahrensbeistand - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -
§ 1631b BGB Buch 4 Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
§ 1666 BGB Buch 4 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666a BGB Buch 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen Kindeswohls
Erforderlichkeit
Nach § 158 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Dies ist der Fall, wenn Eltern vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen.
Regelhaft ist die Bestellung erforderlich, wenn in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls bis hin zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht gezogen werden muss.
Ein Regelfall liegt auch vor, wenn ein Kind von einer anderen Person getrennt werden muss, in deren Obhut es sich gerade befindet. Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, kommen hinzu.
Verbindlich sind Verfahrensbeistände bei freiheitsentziehenden Maßnahmen zu bestellen. Ein Absehen davon muss gesondert begründet werden.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch die Entwicklung von Arbeitskonzepten und durch Fortbildungsangebote. Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe werden über aktuelle, für die sozialpädagogische Arbeit richtungsweisende Rechtsprechung und über die Auswirkungen politischer Entscheidungen fortlaufend informiert.
Fachbeiträge und Publikationen
Hillmeier Hans; Rösler Stefan; Kaiser Florian; Britze Harald: Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Jugendhilfe, ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 3/2011; München 2011