Anrufung des Familiengerichts

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist erfor-derlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Es ist Aufgabe des Familiengerichts, zu entscheiden, ob zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist. Das heißt im Einzelnen eine zeitnahe Erörterung der Kindeswohlgefährdung durchzuführen, Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu verfügen oder das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen und auf einen Vormund oder Pfleger zu übertragen. Eingriffe in das elterliche Sorgerecht sind in den §§ 1666 und 1666a BGB geregelt und nur möglich,

  • wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch);
  • die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefährdungs-situation zu beenden, andere Maßnahmen z. B. der Jugendhilfe erfolglos geblieben sind oder zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen;
  • und die ergriffenen Maßnahmen (Ermahnungen, Verwarnungen, Auflagen, Entzug der elterlichen Sorge) eine geeignete und verhältnismäßige Form der Gefahrenabwehr darstellen (§ 1666a BGB).


Im Fall einer Gefährdung des Kindeswohls kommt das Jugendamt durch die Anrufung des Familiengerichts seiner Verpflichtung im Rahmen des Wächteramts der staatlichen Gemeinschaft nach (Garantenstellung). Nach der neueren Rechtsprechung haben die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten, sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe als Beschützergaranten kraft Pflichtübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, dass die von ihnen betreuten Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Misshandlungen durch die Sorgeberechtigten oder durch einen von ihnen beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen. Die letzte Verantwortung der Garantenstellung auch bei der Übertragung von Aufgaben auf freie Träger bleibt bei der Jugendhilfebehörde.

Jedes Kind und jeder Jugendliche, Erziehungsberechtigte oder Dritte können sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt hat die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und Jugendlichen zu beraten, entsprechende Hilfen zur Erziehung anzubieten bzw. zu gewähren.

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist nur dann erforderlich und verpflichtend, wenn es zur Abwendung der Kindes-wohlgefährdung einer gerichtlichen Entscheidung, eines Eingriffs in das Sorgerecht der Eltern bedarf (§ 8a Abs.3 SGB VIII). Ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht kann nur durch das Familiengericht entschieden werden. Gemäß § 50 SGB VIII i. V. m. § 111 FamFG muss das Gericht das Jugendamt anhören. Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin (§ 50 Abs. 2 SGB VIII).

In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die Gefährdung bzw. das Gefährdungsrisiko des Kindeswohls durch die Förderung der Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten, durch Hilfen zur Erziehung oder durch den staatlichen Schutz des Kindes abgewendet werden kann. Solche weitreichenden Entscheidungen sollten im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgen (Fallbesprechung). Zentrale Instrumente bei längerfristigen Hilfen sind die Sozialpädagogischen Diagnose-Tabellen sowie das Hilfeplanverfahren.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch die Entwicklung von Arbeitskonzepten und durch Fortbildungsangebote. Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe werden über aktuelle, für die sozialpädagogische Arbeit richtungsweisende Rechtsprechung und über die Auswirkungen politischer Entscheidungen fortlaufend informiert.

Fachbeiträge und Publikationen

Deutscher Städtetag (Hrsg.): Strafrechtliche Relevanz sozialarbeiterischen Handelns. Empfehlungen des Deutschen Städtetags zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls; Das Jugendamt, Heft 5, S. 226 ff.; Heidelberg 2003

Heilmann, Stefan: Wann muss das Jugendamt eingreifen? Eine Behörde zwischen Elternrecht und Kindeswohl; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 1/2001; München 2002.

Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart vom 28.05.1998; Kindesmisshandlung - Garantenpflicht von Mitarbeitern der öffentlichen und freien Jugendhilfe; ZBFS - Mitteilungsblatt Nr. 4/1999, S. 14; München 1999